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173 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
6
.
Mai
Strafsache
bandenmäßigen
Computerbetruges
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
28
November
§
Abs.
Gesamtstrafaussprüchen
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
insgesamt
chen
teils
versuchten
bandenmäßigen
Computerbetruges
bandenmäßigen
Urkundenfälschung
insgesamt
Gesamtfreiheitsstrafen
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
bleibt
Einzel-)Strafaussprüchen
Erfolg
§
Abs.
.
Hingegen
haben
Gesamtstrafaussprüche
Bestand
.
Unrecht
hat
Landgericht
Urteil
Amtsgerichts
15
.
Mai
Zäsurwirkung
beigemessen
.
Angeklagte
hatte
abgeurteilte
Tat
Dezember
Strafbefehl
Amtsgerichts
26
.
Januar
begangen
Landgericht
zutreffend
erste
Zäsur
gesehen
hat
.
Sachlage
ist
erste
Gesamtstrafe
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
erste
hier
abgeurteilte
bereits
Oktober
begangene
Tat
Einzelgeldstrafen
Strafbefehl
Freiheitsstrafe
Urteil
Amtsgerichts
Mai
bilden
Ermangelung
weiteren
Zäsur
übrigen
Einzelstrafen
weiteren
abgeurteilten
Februar
begangenen
Taten
nur
weitere
Gesamtstrafe
vgl.
StGB
Abs.
Satz
Zäsurwirkung
.
Festsetzung
ersten
Gesamtstrafe
wird
neue
Tatgericht
Bedenken
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
§
Abs.
StGB
beachten
haben
.
Aufhebung
Feststellungen
bedarf
bloßen
Subsumtionsfehler
Rahmen
Gesamtstrafbildung
.
Brause
König