BESCHLUSS 6 . Mai Strafsache bandenmäßigen Computerbetruges 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 28 November § Abs. Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten insgesamt chen teils versuchten bandenmäßigen Computerbetruges bandenmäßigen Urkundenfälschung insgesamt Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt . Revision Angeklagten bleibt Einzel-)Strafaussprüchen Erfolg § Abs. . Hingegen haben Gesamtstrafaussprüche Bestand . Unrecht hat Landgericht Urteil Amtsgerichts 15 . Mai Zäsurwirkung beigemessen . Angeklagte hatte abgeurteilte Tat Dezember Strafbefehl Amtsgerichts 26 . Januar begangen Landgericht zutreffend erste Zäsur gesehen hat . Sachlage ist erste Gesamtstrafe Einzelfreiheitsstrafe Jahr erste hier abgeurteilte bereits Oktober begangene Tat Einzelgeldstrafen Strafbefehl Freiheitsstrafe Urteil Amtsgerichts Mai bilden Ermangelung weiteren Zäsur übrigen Einzelstrafen weiteren abgeurteilten Februar begangenen Taten nur weitere Gesamtstrafe vgl. StGB Abs. Satz Zäsurwirkung . Festsetzung ersten Gesamtstrafe wird neue Tatgericht Bedenken Antragsschrift Generalbundesanwalts § Abs. StGB beachten haben . Aufhebung Feststellungen bedarf bloßen Subsumtionsfehler Rahmen Gesamtstrafbildung . Brause König