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124 lines
995 B

BESCHLUSS
27
.
März
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
Oktober
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Annahme
unbeendeten
Tötungsversuchs
gründende
Zubilligung
strafbefreienden
Rücktritts
vgl.
Beschluss
19
.
Mai
BGHSt
beschwert
Angeklagten
.
Ebenso
wenig
beschwert
Jahren
Freiheitsstrafe
Strafrahmen
§
§
Abs.
StGB
verurteilten
Angeklagten
inkonsequente
unrichtige
Strafrahmenwahl
Landgerichts
.
Vorliegen
Voraussetzungen
ersten
Alternative
§
StGB
legt
Zubilligung
minder
schweren
Falles
§
Abs.
StGB
zwar
nahe
vgl.
Urteil
17
.
März
zwingt
jedoch
hier
gravierende
erschwerende
Umstände
Vorbelastungen
Angeklagten
Art
Tatausführung
geben
sind
.
wäre
Strafe
zutreffend
anders
Annahme
idealkonkurrierenden
versuchten
Totschlags
Normalstrafrahmen
§
Abs.
StGB
entnehmen
gewesen
.
Brause
König