BESCHLUSS 27 . März Strafsache gefährlicher Körperverletzung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . März beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . Oktober wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Annahme unbeendeten Tötungsversuchs gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts vgl. Beschluss 19 . Mai BGHSt beschwert Angeklagten . Ebenso wenig beschwert Jahren Freiheitsstrafe Strafrahmen § § Abs. StGB verurteilten Angeklagten inkonsequente unrichtige Strafrahmenwahl Landgerichts . Vorliegen Voraussetzungen ersten Alternative § StGB legt Zubilligung minder schweren Falles § Abs. StGB zwar nahe vgl. Urteil 17 . März zwingt jedoch hier gravierende erschwerende Umstände Vorbelastungen Angeklagten Art Tatausführung geben sind . wäre Strafe zutreffend anders Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags Normalstrafrahmen § Abs. StGB entnehmen gewesen . Brause König