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14 KiB

NAMEN
18
Juli
Strafsache
Verdachts
Rechtsbeugung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
18
Juli
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bender
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
10
.
Oktober
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorsitzenden
Richter
Vorwurf
Rechtsbeugung
Tateinheit
Urkundenfälschung
Strafvereitelung
Amt
freigesprochen
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Anklage
legt
Angeklagten
Rechtsbeugung
Tateinheit
Urkundenfälschung
Fällen
Fall
weiterer
Tateinheit
Strafvereitelung
Amt
Last
§
Abs.
Satz
Strafprozessordnung
normierten
Verbot
Ablauf
gesetzlich
vorgesehenen
Frist
Wochen
Urteilsgründe
geändert
ergänzt
zumindest
billigend
Kauf
genommen
habe
Nachteil
jeweiligen
Revisionsführers
handeln
.
Landgericht
lehnte
nung
Hauptverfahrens
schwerer
Rechtsbruch
angenommen
werden
könne
.
Tatbestände
Urkundenfälschung
Vollstreckungsvereitelung
Sperrwirkung
§
StGB
.
Oberlandesgericht
ließ
Anklage
Beschluss
23
.
April
Nr.
eröffnete
Verfahren
Landgericht
Angeklagte
Urkundenfälschung
Fällen
Fall
Tateinheit
Strafvereitelung
Amt
hinreichend
verdächtig
sei
.
1
.
Feststellungen
angefochtenen
Urteils
wurde
Angeklagte
1
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
befördert
zunächst
große
Strafkammer
leitete
später
Vorsitz
kleinen
Strafkammer
innehatte
.
verspäteter
Zustellung
Urteilen
kam
Disziplinarverfahren
:
12
.
August
erteilte
Präsident
Landgerichts
Vorhalt
Schreiben
1
Juli
erteilte
Angeklagten
Verweis
Fällen
erkennbaren
Grund
Zustellung
Urteilen
erst
Monate
Eingang
Geschäftsstelle
verfügt
hatte
.
Dienstgericht
Richter
Landgericht
verhängte
klagten
rechtskräftigem
Disziplinarbescheid
27
Juli
Geldbuße
Fällen
wiederum
Zustellung
Urteilen
erst
Monate
Eingang
Geschäftsstelle
verfügt
hatte
.
August
leitete
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Ermittlungsverfahren
Urkundenfälschung
Strafvereitelung
.
Beschluss
8
.
Januar
wurde
Angeklagte
hier
festgestellten
Sachverhalte
weiterer
Fälle
unvollständig
abgefasste
Urteile
Geschäftsstelle
gelangt
waren
Dienstgericht
Richter
Landgericht
Dienstes
enthoben
.
2
.
Landgericht
hat
angeklagten
Fällen
Einzelnen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Strafsache
Strafkammer
Berufung
verwarf
Angeklagten
geleitete
eintägiger
verhandlung
28
.
Februar
Maßgabe
Herabsetzung
Freiheitsstrafe
.
Berufungsführer
legte
Revision
.
1
.
April
Tage
Ablauf
fünfwöchigen
Urteilsabsetzungsfrist
§
Abs.
Satz
leitete
Angeklagte
zuständigen
Geschäftsstellenmitarbeiterin
Urteil
lediglich
Rubrum
Tenor
Prozessgeschichte
Feststellungen
Person
Kostenentscheidung
Feststellungen
Sache
Beweiswürdigung
rechtliche
Würdigung
Ausführungen
Strafzumessung
enthielt
ließ
Eingangsvermerk
§
Abs.
Satz
StPO
anbringen
.
Ablauf
Urteilsabsetzungsfrist
ergänzte
Urteil
fehlenden
Bestandteile
.
Zustellung
vervollständigten
Urteils
verfügte
28
Juli
.
Oberlandesgericht
verwarf
Revision
Berichtigung
Schuldspruch
10
November
.
Strafsache
wurde
Berufung
S.
eintägiger
Hauptverhandlung
29
.
März
Maßgabe
Herabsetzung
Geldstrafe
verworfen
.
Berufungsführer
legte
Revision
.
3
.
Mai
Tag
Ablaufs
Urteilsabsetzungsfrist
brachte
zuständige
Geschäftsstellenmitarbeiterin
Anweisung
Angeklagten
Eingangsvermerk
schriftlichen
Urteil
Zeitpunkt
Rubrum
Tenor
Prozessgeschichte
Feststellungen
Person
Kostenentscheidung
enthielt
übrigen
Urteilsbestandteile
nur
rudimentär
gar
enthalten
waren
.
Schilderung
lung
fehlte
vollständig
.
Änderungen
Ergänzungen
Ablauf
Urteilsabsetzungsfrist
vorgenommen
hatte
verfügte
Angeklagte
13
.
Dezember
Zustellung
vervollständigten
Urteils
.
Oberlandesgericht
hob
Urteil
Feststellungen
verwies
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
andere
kleine
Strafkammer
Landgerichts
.
Strafsache
wurde
Berufung
S.
dreitägiger
Hauptverhandlung
21
.
August
gabe
Herabsetzung
Freiheitsstrafe
verworfen
.
Berufungsführer
legte
Revision
.
22
.
September
Tage
Ablauf
fünfwöchigen
Urteilsabsetzungsfrist
leitete
Angeklagte
zuständigen
Geschäftsstellenmitarbeiterin
Urteil
lediglich
Rubrum
Tenor
Prozessgeschichte
Feststellungen
Person
Kostenentscheidung
vollständig
enthielt
ließ
Eingangsvermerk
anbringen
.
Sachverhaltsschilderung
bestand
Zeitpunkt
unvollständigen
unzutreffender
Tatzeitangabe
Beweiswürdigung
floskelhaften
Sätzen
.
Angeklagte
ergänzte
Urteil
Ablauf
Urteilsabsetzungsfrist
fehlenden
Bestandteile
.
Zustellung
vervollständigten
Urteils
verfügte
3
.
August
.
Oberlandesgericht
verwarf
Revision
1
.
April
.
Strafsache
wurde
Berufung
zweitägiger
Hauptverhandlung
10
.
Oktober
verworfen
.
Berufungsführer
legte
Revision
.
14
November
Tag
Ablaufs
fünfwöchigen
Urteilsabsetzungsfrist
wies
Angeklagte
zuständige
Geschäftsstellenmitarbeiterin
Eingang
Urteils
vermerken
Akten
wieder
vorzulegen
.
Urteil
enthielt
Zeitpunkt
Rubrum
Tenor
Prozessgeschichte
unvollständige
Feststellungen
Person
.
ebenfalls
enthaltenen
Feststellungen
Sache
Beweiswürdigung
Strafzumessung
standen
Zusammenhang
abgeurteilten
Straftat
Fahrens
Fahrerlaubnis
19
.
Februar
bezogen
Jahr
begangene
Betrugshandlungen
.
Ersetzung
unzutreffenden
Ausführungen
Ablauf
Urteilsabsetzungsfrist
verfügte
Angeklagte
3
.
August
Urteilszustellung
.
Oberlandesgericht
änderte
Urteil
ausspruch
hob
Entscheidung
Strafaussetzung
Bewährung
zugehörigen
Feststellungen
wies
Umfang
Sache
Verwerfung
weitergehenden
Revision
21
November
andere
kleine
Strafkammer
Landgerichts
Strafsache
wurde
.
Berufung
zweitägiger
Hauptverhandlung
19
.
September
.
Berufungsführer
legte
Revision
.
Angeklagte
ließ
23
.
Oktober
Tag
Ablauf
fünfwöchigen
Urteilsabsetzungsfrist
zuständigen
Geschäftsstellenmitarbeiterin
Eingangsvermerk
Urteil
anbringen
Zeitpunkt
lediglich
Rubrum
Tenor
Prozessgeschichte
unvollständige
Feststellungen
Person
enthielt
.
Feststellungen
Sache
Beweiswürdigung
Strafzumessung
betrafen
ausgeurteilten
Straftaten
10
.
September
Sachbeschädigung
Jahr
.
Ablauf
Urteilsabsetzungsfrist
ersetzte
Angeklagte
unzutreffenden
Textpassagen
passende
Ausführungen
.
Zustellung
vervollständigten
Urteils
verfügte
3
.
August
.
Bereits
zuvor
6
November
hatte
Herr
zurückgenommen
.
Angeklagte
Revisionsrücknahme
erfuhr
konnte
geklärt
werden
.
Angeklagte
machte
Ablauf
Urteilsabsetzungsfrist
erfolgten
Änderungen
aktenkundig
ließ
Geschäftsstelle
vermerken
.
beließ
jeweils
erste
Urteilsseite
Eingangsvermerk
tauschte
geänderten
Seiten
heimlich
.
3
.
Auffassung
Landgerichts
erfüllen
festgestellten
Tathandlungen
Straftatbestand
Rechtsbeugung
§
StGB
.
Angeklagte
habe
zwar
erheblicher
Weise
zwingendes
Verfahrensrecht
verstoßen
.
heimliche
Nachbearbeitung
Urteilsgründe
Ablauf
Frist
§
Abs.
Satz
habe
auch
festgestellten
Fälle
Tatbestand
Urkundenfälschung
§
Abs.
StGB
erfüllt
.
habe
jedoch
gehandelt
Revisionsführer
benachteiligen
Anschein
eigener
Leistungsfähigkeit
aufrechtzuerhalten
weiteren
Disziplinarmaßnahmen
zögerlicher
Aktenbearbeitung
entgehen
.
elementarer
Rechtsverstoß
offensichtlicher
Willkürakt
Sinne
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sei
erkennen
.
Angeklagte
Urkundenfälschung
Leitung
Rechtssache
Sinne
§
StGB
begangen
habe
zugleich
Rechtsbeugung
strafbar
gemacht
haben
greife
Gunsten
Sperrwirkung
StGB
.
II
.
Freispruch
hält
sachlich-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
rechtliche
Würdigung
festgestellten
Sachverhalts
unterliegt
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
-9-
1
.
Tatbestand
Rechtsbeugung
erfordert
Richter
Leitung
Entscheidung
Rechtssache
bewusst
schwerwiegender
Weise
Recht
Gesetz
entfernt
Handeln
Organ
Staates
Recht
Gesetz
eigenen
Maßstäben
ausrichtet
.
.
u.a.
Urteil
29
.
Oktober
BGHSt
383
;
Urteil
6
.
Oktober
BGHSt
f.
;
Urteil
15
.
September
BGHSt
;
Urteil
4
.
September
BGHSt
f.
;
Urteil
29
.
Oktober
jeweils
.
Landgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Angeklagte
Leitung
Entscheidung
Rechtssache
gehandelt
hat
.
Rechtssache
ist
gesamte
streitige
Verhältnis
verstehen
Richter
entscheiden
hat
;
Leitung
Rechtssache
ist
Inbegriff
Maßnahmen
Erledigung
Sache
abzielen
.
Leitung
Rechtssache
Erlass
Entscheidung
also
Anordnung
Rechtsfolge
NK-StGB-Kuhlen
4
.
Aufl
.
.
beendet
ist
hängt
Art
Verfahrens
Gegenstand
Entscheidung
.
Absetzung
schriftlichen
Urteils
Strafsachen
dient
allein
verwaltungsmäßigen
Abwicklung
Strafverfahrens
vgl.
Urteil
29
.
Oktober
BGHSt
ist
mündlichen
Urteilsverkündung
beendet
.
Abfassung
schriftlichen
Urteilsgründe
ist
vielmehr
originäre
Aufgabe
erkennenden
Richters
gehört
Leitung
Entscheidung
Rechtssache
.
gilt
erst
recht
hier
Entscheidung
Rechtsmittel
eingelegt
ist
.
Tätigkeit
Richters
kann
Fall
künftige
Entscheidung
Rechtsmittelgerichts
Nachteil
Angeklagten
beeinflussen
Verfahren
hat
mithin
auch
Erlass
mündlichen
Urteils
weiterhin
Leitung
Entscheidung
Rechtssache
Gegenstand
.
Angeklagte
hat
auch
elementarer
Weise
Recht
Gesetz
verstoßen
.
unrichtige
Rechtsanwendung
stellt
Beugung
Rechts
.
Bundesgerichtshof
hat
wiederholt
hingewiesen
Tatbestand
unangemessener
Weise
ausgedehnt
werden
darf
.
Vorschrift
ist
Rechtsbruch
elementaren
Verstoß
Rechtspflege
Strafe
stellen
.
Einordnung
Rechtsbeugung
Verbrechenstatbestand
indiziert
Schwere
Unwerturteils
führt
Regel
Falle
rechtskräftigen
Verurteilung
Gesetzes
Beendigung
Richterverhältnisses
§
Nr.
DRiG
.
gesetzlichen
Zweckbestimmung
wäre
vereinbaren
unrichtige
Rechtsanwendung
Ermessensfehler
Schutzbereich
Norm
einzubeziehen
.
gilt
auch
Rechtsbeugung
Beugung
Verfahrensrechts
.
.
u.a.
Urteil
27
.
Mai
NStZ
;
Urteil
29
.
Oktober
BGHSt
;
Urteil
5
.
Dezember
BGHSt
;
Urteil
4
.
September
BGHSt
;
24
.
Juni
NStZ
92
;
Beschluss
7
Juli
.
.
Verletzung
Verfahrensvorschriften
stellt
nur
dann
Rechtsbruch
Sinne
§
StGB
allein
Berücksichtigung
Motivs
Täters
elementarer
Rechtsverstoß
gesehen
werden
kann
.
Angeklagte
hat
verfahrensgegenständlichen
Fällen
Vorschrift
§
Abs.
Satz
verstoßen
.
Fertigstellung
ist
sachliche
Änderung
Ergänzung
Urteilsgründe
nur
dann
zulässig
Frist
§
Abs.
Satz
noch
abgelaufen
ist
.
War
Eingangsvermerk
Geschäftsstelle
§
Abs.
Satz
bereits
angebracht
so
hat
Geschäftsstelle
auch
Zeitpunkt
Änderung
vermerken
.
Angeklagte
hat
Urteile
Fristablauf
geändert
ergänzt
Akten
erkennbar
machen
Geschäftsstelle
mitzuteilen
.
Verletzung
§
war
hier
gravierend
ist
elementarer
Rechtsverstoß
anzusehen
.
hat
Angeklagte
erheblichem
Umfang
wesentliche
Urteilsbestandteile
ergänzt
.
Fristablauf
Geschäftsstelle
gelangten
Urteile
enthielten
auch
nur
entfernt
ausreichenden
Feststellungen
Sache
Beweiswürdigung
vermochten
also
selbst
nur
allgemeinen
Sachrüge
ausgeführten
Revisionsangriff
standzuhalten
.
hat
Angeklagte
heimliches
Vorgehen
Verfahrensbeteiligten
Revisionsgericht
Aufdeckung
Manipulation
unmöglich
gemacht
.
Schwere
Verstoßes
zeigt
insoweit
Verhalten
Tatbestand
Urkundenfälschung
sogar
Alternative
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
erfüllt
hat
.
Tat
muss
Nachteil
Partei
erfolgen
.
Nachteil
Partei
wirkt
Beugung
Rechts
Partei
besser
schlechter
stellt
richtiger
Rechtsanwendung
stünde
.
Rechtsbeugung
kann
auch
Verletzung
Zuständigkeitsvorschriften
begangen
werden
.
Erforderlich
ist
insoweit
Verfahrensverletzung
konkrete
Gefahr
falschen
Entscheidung
Nachteil
Partei
begründet
wurde
allerdings
Nachteil
tatsächlich
eingetreten
muss
Urteil
11
.
April
.
.
Verhalten
Angeklagten
war
Fällen
geeignet
Nachteil
jeweiligen
Revisionsführers
auszuwirken
.
Frist
§
Abs.
Satz
Akten
gelangten
Urteile
waren
unvollständig
enthielten
insbesondere
Sachverhaltsdarstellung
abgeurteilten
Falls
Beweiswürdigung
so
bereits
allgemeine
Sachrüge
hin
Revisionsgericht
aufzuheben
gewesen
wären
.
Umstand
verschleierte
Angeklagte
.
Angeklagten
objektiv
anzulastende
Rechtsbeugungsverstoß
lag
heimlichen
Akten
erkennbaren
Beseitigung
durchgreifenden
Revisionsgrundes
Verschlechterung
Rechtsmittelposition
jeweiligen
Revisionsführer
führte
Benachteiligung
bedeutete
vgl.
24
.
Juni
.
NStZ
92
;
Urteil
31
.
Mai
.
NStZ
.
Sache
ergangene
Urteil
Berufungskammer
materiell
richtig
war
ist
hingegen
Beurteilung
ebenso
wenig
Belang
Frage
Entscheidung
Revisionsgerichts
Manipulation
konkret
anders
ausgefallen
wäre
.
Manipulationen
wurde
Rechtsstellung
Revisionsführer
unmittelbar
verletzt
unvollständigen
Urteilsgründe
wurden
Entscheidungsgrundlage
Revisionsgerichts
.
Angeklagte
hat
Strafkammer
getroffenen
Feststellungen
auch
subjektiven
Tatbestand
§
StGB
erfüllt
.
Insofern
genügt
bedingter
Vorsatz
Urteil
6
.
Oktober
BGHSt
;
Täter
muss
möglich
halten
fehlerhafte
Entscheidung
Bevorzugung
Benachteiligung
Partei
führen
wird
abfinden
NK-StGB-Kuhlen
aaO
.
.
Landgericht
hat
festgestellt
Angeklagte
sogar
Absicht
handelte
Prozessbeteiligten
Revisionsgericht
täuschen
gende
Urteilsniederschrift
inhaltlich
entsprach
Eingangsvermerk
bezeichneten
Zeitpunkt
Geschäftsstelle
gelangt
war
S.
.
Bedeutung
bewussten
objektiven
Verstoß
Recht
ist
Ansicht
Landgerichts
Motiv
Angeklagten
war
Anschein
Leistungsfähigkeit
aufrechtzuerhalten
weiteren
Disziplinarmaßnahme
entgehen
aber
Revisionsführer
gezielt
benachteiligen
.
objektiven
Tatbestand
reicht
bewusste
Rechtsverstoß
formell
ordnungsgemäßen
Handlungen
Motiv
Täters
ergeben
kann
hinausgehende
absichtliche
Begünstigung
Benachteiligung
Prozessparteien
ist
erforderlich
12
.
Aufl
.
.
.
War
Angeklagte
Rechtswidrigkeit
Handelns
Nachteil
Revisionsführer
Klaren
dann
hat
auch
zwar
direktem
Vorsatz
Recht
gebeugt
.
Strafkammer
verkennt
Bewertung
Benachteiligung
Verstoß
Verfahrensrecht
entscheidend
materielle
Richtigkeit
Endentscheidung
Berufungshauptverhandlung
verkündeten
Urteils
ankommt
auch
Verschlechterung
prozessualen
Situation
Prozessbeteiligten
Benachteiligung
liegt
.
Angeklagte
erfahrener
Strafrichter
Verschlechterung
prozessualen
Situation
Revisionsführer
bewusst
war
hat
Landgericht
ebenfalls
festgestellt
S.
.
Vorstellung
Berufungskammer
gefundene
Urteil
sei
Ergebnis
richtig
kommt
hingegen
vgl.
Urteil
4
.
September
BGHSt
.
2
.
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
insgesamt
.
Fall
II
.
5
.
Urteilsgründe
liegt
bisherigen
Feststellungen
untauglicher
Versuch
.
Senat
neigt
Übrigen
Auffassung
Tatbestand
Urkundenfälschung
vorliegenden
Sachverhaltskonstellation
Sperrwirkung
§
StGB
erfasst
wäre
.
Auch
Beweiswürdigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
aufweist
gebietet
Umstand
freigesprochene
Angeklagte
getroffenen
Feststellungen
Rechtsmittel
einlegen
konnte
auch
aufzuheben
Urteil
11
.
April
.
56
;
vgl.
MeyerGoßner
56
.
Aufl
.
.
;
LR-StPO/Franke
26
.
Aufl
.
.
.
Roggenbuck
RiBGH
Dr.
ist
Urlaubs
ortsabwesend
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Bender
Quentin