You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

344 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
25
.
März
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
25
.
März
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
29
.
Oktober
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
vorsätzlicher
Gefährdung
Straßenverkehrs
Tateinheit
Fahren
Fahrerlaubnis
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ferner
hat
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
vorbehalten
schließlich
bestimmt
Verwaltungsbehörde
Angeklagten
Fahrerlaubnis
mehr
erteilen
darf
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
ist
teilweise
begründet
.
Überprüfung
Urteils
hat
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Rechtsfolgenausspruch
kann
jedoch
Bestand
haben
Landgericht
Bemessung
schwerer
räuberischer
Erpressung
verhängten
Einsatzfreiheitsstrafe
Jahren
rechtsfehlerhaft
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
zugrundegelegt
hat
.
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
:
"
angefochtenen
Urteil
getroffenen
Feststellungen
tragen
Verurteilung
Strafrahmen
§
Abs.
Nr.
StGB
.
führte
Angeklagte
Überfall
ungeladene
Selbstladepistole
Modell
Kaliber
Sparkassenmitarbeiter
Kunden
bedrohte
S.
.
Zuvor
hatte
Angeklagte
Waffe
ungeladen
erworben
S.
.
dazugehörige
Munition
verfügte
.
Waffe
Sinne
6
.
Strafrechtsreformgesetz
neu
gefassten
Tatbestands
schweren
Raubes
muss
insofern
objektiv
gefährlich
geeignet
sein
erhebliche
Verletzungen
Tatopfer
verursachen
.
erhöhte
Strafandrohung
Verwenden
Waffe
§
Abs.
StGB
rechtfertigt
Gefahr
Realisierung
objektiven
Gefährlichkeit
Falle
Eskalation
.
Vorliegend
konnte
Angeklagte
Waffe
anders
Drohen
jedoch
einsetzen
.
Schießen
Pistole
war
objektiv
unmöglich
Munition
hatte
auch
etwa
griffbereit
Hand
Fallkonstellation
vgl.
BGHSt
.
.
Auch
Schlagwerkzeug
hat
Pistole
eingesetzt
.
erfüllt
bloße
Drohen
objektiv
gefährlichen
Schusswaffe
vorliegenden
Falle
Voraussetzungen
Merkmal
Verwendens
Waffe
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
stellen
sind
Urteil
20
.
Oktober
[
BGHSt
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
ist
Angeklagten
günstigeren
Strafrahmen
§
Abs.
Nr.
StGB
auszugehen
StGB
§
Abs.
Nr.
6
.
StrRG
Waffe
.
"
aufgezeigte
Rechtsfehler
zwingt
Aufhebung
schwerer
räuberischer
Erpressung
verhängten
Einzelstrafe
Ausspruches
Gesamtstrafe
.
Senat
hebt
Antrag
Generalbundesanwalts
folgend
auch
gesehen
rechtlich
beanstandenden
Maßregelaussprüche
weiteren
Einzelstrafausspruch
erforderlichen
Sicherheit
ausgeschlossen
werden
kann
fehlerhafte
Strafrahmenwahl
auch
insoweit
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
hat
.
Kuckein