BESCHLUSS 25 . März Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 25 . März gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 29 . Oktober Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung vorsätzlicher Gefährdung Straßenverkehrs Tateinheit Fahren Fahrerlaubnis Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ferner hat Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung vorbehalten schließlich bestimmt Verwaltungsbehörde Angeklagten Fahrerlaubnis mehr erteilen darf . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt ist teilweise begründet . Überprüfung Urteils hat Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Rechtsfolgenausspruch kann jedoch Bestand haben Landgericht Bemessung schwerer räuberischer Erpressung verhängten Einsatzfreiheitsstrafe Jahren rechtsfehlerhaft Strafrahmen § Abs. StGB zugrundegelegt hat . hat Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt : " angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen tragen Verurteilung Strafrahmen § Abs. Nr. StGB . führte Angeklagte Überfall ungeladene Selbstladepistole Modell Kaliber Sparkassenmitarbeiter Kunden bedrohte S. . Zuvor hatte Angeklagte Waffe ungeladen erworben S. . dazugehörige Munition verfügte . Waffe Sinne 6 . Strafrechtsreformgesetz neu gefassten Tatbestands schweren Raubes muss insofern objektiv gefährlich geeignet sein erhebliche Verletzungen Tatopfer verursachen . erhöhte Strafandrohung Verwenden Waffe § Abs. StGB rechtfertigt Gefahr Realisierung objektiven Gefährlichkeit Falle Eskalation . Vorliegend konnte Angeklagte Waffe anders Drohen jedoch einsetzen . Schießen Pistole war objektiv unmöglich Munition hatte auch etwa griffbereit Hand Fallkonstellation vgl. BGHSt . . Auch Schlagwerkzeug hat Pistole eingesetzt . erfüllt bloße Drohen objektiv gefährlichen Schusswaffe vorliegenden Falle Voraussetzungen Merkmal Verwendens Waffe Sinne § Abs. Nr. StGB stellen sind Urteil 20 . Oktober [ BGHSt . Grundlage getroffenen Feststellungen ist Angeklagten günstigeren Strafrahmen § Abs. Nr. StGB auszugehen StGB § Abs. Nr. 6 . StrRG Waffe . " aufgezeigte Rechtsfehler zwingt Aufhebung schwerer räuberischer Erpressung verhängten Einzelstrafe Ausspruches Gesamtstrafe . Senat hebt Antrag Generalbundesanwalts folgend auch gesehen rechtlich beanstandenden Maßregelaussprüche weiteren Einzelstrafausspruch erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann fehlerhafte Strafrahmenwahl auch insoweit Nachteil Angeklagten ausgewirkt hat . Kuckein