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536 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
8
.
Mai
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
8
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
verurteilt
worden
ist
Urteil
Landgerichts
Strafkammer
Amtsgericht
28
November
Feststellungen
aufgehoben
.
II
.
Sache
wird
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
übrigen
Vergewaltigung
Tatmehrheit
sexueller
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
förmlichen
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
holte
damals
71-jährige
Angeklagte
Februar
.
Wohnmobil
Wohnheim
geistig
Behinderte
lebten
fuhr
einsam
See
gelegenen
Parkplatz
.
.
Verlangen
Angeklagten
verlassen
hatte
forderte
energischem
Ton
Hose
Schlüpfer
auszuziehen
.
wollte
zwar
traute
jedoch
Angst
Schlägen
Angeklagten
Widerstand
entgegenzusetzen
.
war
ohnehin
geistigen
Behinderung
insbesondere
aussichtslosen
Situation
abgelegenen
Parkplatz
Wohnmobil
unfähig
Widerstand
Angeklagten
.
kam
Verlangen
Angeklagten
.
Anschließend
führte
Angeklagte
mehrfach
laut
Hilfe
rief
verkehr
.
Unmittelbar
schickte
Angeklagte
weinende
forderte
nunmehr
.
kommen
.
zuvor
Hilfeschreie
gehört
hatte
sehr
verängstigt
war
folgte
Aufforderung
auch
bestehenden
geistigen
Behinderung
konkreten
Situation
abgelegenen
einsamen
Parkplatz
dominanten
Art
Angeklagten
psychisch
Widerstand
Lage
sah
.
Innenraum
Wohnmobils
verlangte
Angeklagte
.
Hose
Schlüpfer
ausziehe
drohte
sofort
Folge
leistete
ansonsten
knallen
.
folgte
Aufforderung
Angeklagten
weiteren
sexuelle
vornahm
.
2
.
Feststellungen
tragen
Verurteilung
Vergewaltigung
sexueller
Nötigung
gemäß
§
§
StGB
.
:
Bezug
Tatgeschehen
Nachteil
ist
reits
hier
allein
Nötigungsmittel
Betracht
kommende
Drohung
Angeklagten
belegt
.
Urteilsgründen
heißt
Geschädigte
Angst
Schlägen
Widerstand
leistete
könnten
zwar
auch
vorausgegangene
Mißhandlungen
Drohungen
fortwirkende
Rolle
spielen
Gesamtschau
Annahme
Drohung
Sinne
§
StGB
§
StGB
.
rechtfertigen
vgl.
NStZ
.
geben
bisherigen
Feststellungen
jedoch
hinreichenden
Anhalt
.
Insbesondere
ist
ersichtlich
etwa
Angeklagte
Geschädigte
bereits
früheren
gemeinsamen
Fahrten
bedroht
körperlich
mißhandelt
hat
.
Auch
weiteren
Tatgeschehen
Nachteil
.
getroffenen
Feststellungen
tragen
Annahme
Drohung
Sinne
§
§
StGB
.
.
Tatbestand
genannten
Vorschriften
setzt
qualifizierte
Drohung
Gefahr
Leib
Leben
Opfers
.
genügt
Drohung
Körperverletzung
vielmehr
erfordert
Merkmal
Drohung
Gefahr
Leib
Leben
gewisse
Schwere
Aussicht
gestellten
Angriffs
körperliche
Unversehrtheit
vgl.
StGB
§
Abs.
Drohung
m.w
.
.
bloße
Androhung
Schlägen
hier
:
Opfer
knallen
reicht
.
Angeklagte
Geschädigten
Androhung
besonders
intensive
Mißhandlungen
Aussicht
gestellt
haben
könnte
kann
Urteil
entnommen
werden
.
3
.
bisherigen
Feststellungen
ermöglichen
Senat
auch
Überprüfung
Angeklagte
ausgeurteilten
Straftaten
sexuellen
Mißbrauchs
Widerstandsunfähiger
§
Abs.
Nr.
StGB
.
strafbar
gemacht
hat
.
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
.
1
.
April
geltenden
Neufassung
mildere
Gesetz
darstellt
Abs.
StGB
setzt
Opfer
krankhaften
seelischen
Störung
tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung
Schwachsinns
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Umständen
auch
Zusammenwirken
besonderen
Tatsituation
Abwehr
ausreichenden
Widerstandswillen
bilden
äußern
durchsetzen
kann
BGHSt
.
hier
Fall
war
vermag
Senat
indes
hinreichender
Darlegungen
Urteilsgründen
beurteilen
Darlegungspflicht
vgl.
StGB
Abs.
Widerstandsunfähigkeit
.
Urteil
teilt
nämlich
geistig-seelischen
Verfassung
Geschädigten
wesentlichen
nur
enten
zwischen
mittelgradig
geistig
behindert
.
zwischen
leicht
geistig
behindert
war
.
bleibt
Urteilsfeststellungen
letztlich
unklar
Geschädigten
geistig-seelischen
Zustandes
Abwehr
Lage
waren
Angst
Drohungen
Angeklagten
mögliche
Abwehrmaßnahmen
unterlassen
haben
Abgrenzung
vgl.
NStZ
Laufhütte
11
.
Aufl
.
.
.
Sache
bedarf
weiterer
tatrichterlicher
Aufklärung
.
Sollte
neu
verhandelnde
Strafkammer
Annahme
Strafbarkeit
§
§
StGB
noch
§
StGB
jeweils
.
gelangen
so
wird
Nötigung
§
StGB
rechtzeitiger
Stellung
Strafantrags
tätlicher
Beleidigung
§
StGB
Betracht
ziehen
haben
vgl.
NStZ
140
;
.
Meyer-Goßner

Kuckein