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128 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
9
.
Mai
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
.
Mai
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
ECLI
:
:
BGH:2018:090518B4STR29.18.0
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Rüge
Verletzung
Aufklärungspflicht
Ablehnung
Zeugen
laden
land
laden
ist
bereits
zulässiger
Weise
ausgeführt
.
fehlen
Angaben
Anschrift
Zeugen
ermittelt
werden
sollte
.
2
.
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Satz
StPO
Ablehnung
Beweisantrags
Vernehmung
Zeugen
ist
zulässig
unbegründet
.
Beschluss
Landgerichts
weist
Rechtsfehler
.
3
.
Rüge
Verletzung
Aufklärungspflicht
Ablehnung
Vernehmung
Zeugin
S.
ist
bereits
unzulässig
stimmte
Beweisbehauptung
fehlt
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Feilcke