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75 lines
688 B

BESCHLUSS
16
.
Februar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
.
Februar
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
September
wird
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
15
.
Januar
Schuldspruch
dahingehend
abgeändert
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
unerlaubten
Erwerbs
Betäubungsmitteln
schuldig
ist
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Franke