BESCHLUSS 16 . Februar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . Februar § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . September wird Antragsschrift Generalbundesanwalts 15 . Januar Schuldspruch dahingehend abgeändert Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln unerlaubten Erwerbs Betäubungsmitteln schuldig ist . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Franke