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BESCHLUSS
26
.
Februar
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
26
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
11
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Zwar
hat
Landgericht
festgestellte
Verletzung
Gebots
zügiger
Verfahrenserledigung
Art
.
Abs.
Satz
geänderten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
BGH-Großer
Senat
Strafsachen
Beschluss
17
.
Januar
mehr
gerecht
werdenden
Weise
kompensiert
.
beschwert
Angeklagten
hier
aber
.
ist
Vergewaltigung
sexuellen
Missbrauchs
widerstandsunfähigen
Person
Einbeziehung
zahlreicher
rechtskräftig
verhängter
Einzelstrafen
Jahren
eigentlich
verwirkten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
;
wurde
früheren
Verurteilung
ausgesprochene
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
aufrechterhalten
.
neuen
Rechtsprechung
entsprechende
Kompensation
Form
Anrechnung
wäre
Angeklagte
besser
gestellt
auszuschließen
ist
bereits
vielfach
Sexualmords
Nachteil
Mutter
vorbestraft
ist
Jahre
Freiheit
verbracht
hat
Aussetzung
Strafrestes
Bewährung
Betracht
kommt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Kuckein