BESCHLUSS 26 . Februar Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 26 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 11 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend bemerkt Senat : Zwar hat Landgericht festgestellte Verletzung Gebots zügiger Verfahrenserledigung Art . Abs. Satz geänderten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. BGH-Großer Senat Strafsachen Beschluss 17 . Januar mehr gerecht werdenden Weise kompensiert . beschwert Angeklagten hier aber . ist Vergewaltigung sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähigen Person Einbeziehung zahlreicher rechtskräftig verhängter Einzelstrafen Jahren eigentlich verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Jahren Monaten verurteilt worden ; wurde früheren Verurteilung ausgesprochene Unterbringung Sicherungsverwahrung aufrechterhalten . neuen Rechtsprechung entsprechende Kompensation Form Anrechnung wäre Angeklagte besser gestellt auszuschließen ist bereits vielfach Sexualmords Nachteil Mutter vorbestraft ist Jahre Freiheit verbracht hat Aussetzung Strafrestes Bewährung Betracht kommt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Kuckein