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470 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
6
.
Februar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
6
.
Februar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
17
.
August
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
Tateinheit
unerlaubter
gewerbsmäßiger
Abgabe
Betäubungsmitteln
Minderjährige
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
übrigen
freigesprochen
.
Ferner
hat
Einziehung
Gegenständen
angeordnet
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Sachbeschwerde
Erfolg
.
1
.
Angeklagte
veräußerte
Zeit
Sommer
bis
Festnahme
7
.
Juni
Teil
minderjährigen
Abnehmer
Haschisch
Mengen
bis
zu
Gramm
"
längerfristig
regelmäßig
damaligen
Heroinkonsum
finanzieren
UA
.
Zwar
ist
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
wußte
Abnehmer
noch
volljährig
waren
Tateinheit
gewerbsmäßiger
unerlaubter
Abgabe
Betäubungsmitteln
Minderjährige
unerlaubten
Betäubungsmitteln
schuldig
gemacht
beanstanden
.
Revision
Strafbarkeit
Haschisch
geltend
gemachten
verfassungsrechtlichen
Bedenken
teilt
Senat
vgl.
BVerfGE
.
;
BVerfG
.
Verurteilung
kann
aber
Bestand
haben
Landgericht
Konkurrenzverhältnis
einzelnen
Verkaufsgeschäften
rechtsfehlerhaft
beurteilt
hat
:
Betätigungen
Vertrieb
Akt
erworbenen
Betäubungsmittel
beziehen
sind
Tat
unerlaubten
anzusehen
bereits
Erwerb
Besitz
Betäubungsmitteln
Zweck
gewinnbringender
Weiterveräußerung
bereitgehalten
werden
Tatbestand
Handeltreibens
Bezug
Gesamtmenge
erfüllen
so
auch
späteren
Veräußerungsgeschäfte
Rauschgift
betreffen
unselbständige
Teilakte
Sinne
Bewertungseinheit
Tat
gehören
.
.
;
BGHSt
28
31
;
§
Bewertungseinheit
m.w
.
.
Bewertungseinheit
kommt
Absatzdelikten
also
auch
Abgabe
Betäubungsmitteln
Minderjährige
Betracht
NStZ
.
Zwar
ist
geboten
festgestellte
Einzelverkäufe
Bewertungseinheit
zusammenzufassen
nur
näher
konkretisierte
Möglichkeit
besteht
ganz
teilweise
Verkaufsvorrat
stammen
vgl.
;
§
Bewertungseinheit
.
.
.
Hier
liegen
aber
Hinweise
nahelegen
.
Feststellungen
kaufte
Angeklagte
Haschisch
"
unbekannt
gebliebenen
Lieferanten
"
verpackte
"
sodann
marktüblichen
Einzelportionen
Grammpreis
DM
entsprechend
marktüblichen
Kleindosen
aufteilte
"
.
kam
entscheidend
längere
Sicht
Haschischverkäufen
kontinuierliche
erhebliche
Einkünfte
erzielte
somit
eigenen
täglichen
Heroinkonsum
finanzieren
können
"
.
Bereits
Ausgangssituation
legt
nahe
Angeklagte
Tatzeitraum
jeweils
größere
Teilmengen
Haschisch
kostengünstig
erworben
hat
Weiterverkauf
beabsichtigte
Gewinnspanne
erzielen
können
vgl.
Beschluß
16
November
.
hat
Angeklagte
Fällen
Urteilsgründe
jeweils
zugleich
Minderjährige
Konsumeinheiten
Gramm
Fällen
Urteilsgründe
Haschisch
Mengen
Gramm
Gramm
Abnehmer
verkauft
.
Auch
deutet
zumindest
Verkaufsakte
Einkaufsmenge
bezogen
haben
.
Beurteilung
selbständige
Rauschgiftgeschäfte
Bewertungseinheit
zusammenzufassen
sind
ist
zwar
erster
Linie
Sache
Tatrichters
Wertung
Revisionsgericht
nur
Rechtsfehler
hin
überprüfen
ist
vgl.
NStZ
;
Beschluß
24
Juli
w.
.
Urteil
verhält
aber
Frage
Zusammenfassung
einzelner
Rauschgiftgeschäfte
.
insoweit
onsrechtlicher
Überprüfung
entzieht
kann
Verurteilung
bestehen
bleiben
.
2
.
Bedenken
begegnet
übrigen
auch
Annahme
Landgerichts
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
sei
nur
schuldangemessen
ausgesprochen
milde
;
bisherigen
Feststellungen
ist
Angeklagten
auszugehen
insgesamt
lediglich
etwa
g
Haschisch
veräußerte
.
neuen
Hauptverhandlung
wird
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
erneut
prüfen
sein
.
Landgericht
Hinweis
plausiblen
Ausführungen
"
Sachverständigen
"
inzwischen
therapiebedingt
eingetretenen
Stabilisierung
Angeklagten
"
Bestehen
Gefahr
Sinne
§
Abs.
StGB
verneint
hat
läßt
Feststellungen
Scheitern
früherer
Therapieversuche
vereinbaren
Angeklagte
Tatzeitraum
Substitution
täglich
Gramm
injizierte
.
Kuckein