BESCHLUSS 6 . Februar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 6 . Februar gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 17 . August Angeklagte verurteilt worden ist Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Fällen Tateinheit unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe Betäubungsmitteln Minderjährige " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt übrigen freigesprochen . Ferner hat Einziehung Gegenständen angeordnet . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Sachbeschwerde Erfolg . 1 . Angeklagte veräußerte Zeit Sommer bis Festnahme 7 . Juni Teil minderjährigen Abnehmer Haschisch Mengen bis zu Gramm " längerfristig regelmäßig damaligen Heroinkonsum finanzieren UA . Zwar ist Annahme Landgerichts Angeklagte habe wußte Abnehmer noch volljährig waren Tateinheit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe Betäubungsmitteln Minderjährige unerlaubten Betäubungsmitteln schuldig gemacht beanstanden . Revision Strafbarkeit Haschisch geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt Senat vgl. BVerfGE . ; BVerfG . Verurteilung kann aber Bestand haben Landgericht Konkurrenzverhältnis einzelnen Verkaufsgeschäften rechtsfehlerhaft beurteilt hat : Betätigungen Vertrieb Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen sind Tat unerlaubten anzusehen bereits Erwerb Besitz Betäubungsmitteln Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden Tatbestand Handeltreibens Bezug Gesamtmenge erfüllen so auch späteren Veräußerungsgeschäfte Rauschgift betreffen unselbständige Teilakte Sinne Bewertungseinheit Tat gehören . . ; BGHSt 28 31 ; § Bewertungseinheit m.w . . Bewertungseinheit kommt Absatzdelikten also auch Abgabe Betäubungsmitteln Minderjährige Betracht NStZ . Zwar ist geboten festgestellte Einzelverkäufe Bewertungseinheit zusammenzufassen nur näher konkretisierte Möglichkeit besteht ganz teilweise Verkaufsvorrat stammen vgl. ; § Bewertungseinheit . . . Hier liegen aber Hinweise nahelegen . Feststellungen kaufte Angeklagte Haschisch " unbekannt gebliebenen Lieferanten " verpackte " sodann marktüblichen Einzelportionen Grammpreis DM entsprechend marktüblichen Kleindosen aufteilte " . kam entscheidend längere Sicht Haschischverkäufen kontinuierliche erhebliche Einkünfte erzielte somit eigenen täglichen Heroinkonsum finanzieren können " . Bereits Ausgangssituation legt nahe Angeklagte Tatzeitraum jeweils größere Teilmengen Haschisch kostengünstig erworben hat Weiterverkauf beabsichtigte Gewinnspanne erzielen können vgl. Beschluß 16 November . hat Angeklagte Fällen Urteilsgründe jeweils zugleich Minderjährige Konsumeinheiten Gramm Fällen Urteilsgründe Haschisch Mengen Gramm Gramm Abnehmer verkauft . Auch deutet zumindest Verkaufsakte Einkaufsmenge bezogen haben . Beurteilung selbständige Rauschgiftgeschäfte Bewertungseinheit zusammenzufassen sind ist zwar erster Linie Sache Tatrichters Wertung Revisionsgericht nur Rechtsfehler hin überprüfen ist vgl. NStZ ; Beschluß 24 Juli w. . Urteil verhält aber Frage Zusammenfassung einzelner Rauschgiftgeschäfte . insoweit onsrechtlicher Überprüfung entzieht kann Verurteilung bestehen bleiben . 2 . Bedenken begegnet übrigen auch Annahme Landgerichts verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren sei nur schuldangemessen ausgesprochen milde ; bisherigen Feststellungen ist Angeklagten auszugehen insgesamt lediglich etwa g Haschisch veräußerte . neuen Hauptverhandlung wird Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB erneut prüfen sein . Landgericht Hinweis plausiblen Ausführungen " Sachverständigen " inzwischen therapiebedingt eingetretenen Stabilisierung Angeklagten " Bestehen Gefahr Sinne § Abs. StGB verneint hat läßt Feststellungen Scheitern früherer Therapieversuche vereinbaren Angeklagte Tatzeitraum Substitution täglich Gramm injizierte . Kuckein