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1.3 KiB

BESCHLUSS
6
.
Februar
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
6
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
17
.
August
wird
unbegründet
verworfen
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
u.a.
Erpressungstaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
gerichtete
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
.
Nachprüfung
Urteils
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
hat
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Landgericht
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
abgelehnt
hat
besteht
Antrag
Generalbundesanwalts
ebenfalls
Anlass
Urteil
aufzuheben
.
Annahme
Landgerichts
bestehe
hinreichend
konkrete
Aussicht
langjährig
heroinabhängigen
Angeklagten
heilen
zumindest
erhebliche
Zeitspanne
Rückfall
suchtbedingten
Rauschmittelkonsum
bewahren
begegnet
jedenfalls
Blick
mehrfachen
losen
Vollstreckungszurückstellungen
§
Gunsten
stationärer
Drogentherapien
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Senat
ist
gehindert
auch
Ablehnung
Teilaufhebungsanspruchs
Generalbundesanwalts
Beschlusswege
§
Abs.
entscheiden
vgl.
§
Abs.
Verwerfung
.
Sost-Scheible