BESCHLUSS 6 . Februar Strafsache schweren Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 6 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 17 . August wird unbegründet verworfen . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten u.a. Erpressungstaten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . gerichtete Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten ist unbegründet . Nachprüfung Urteils hat Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Landgericht Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB abgelehnt hat besteht Antrag Generalbundesanwalts ebenfalls Anlass Urteil aufzuheben . Annahme Landgerichts bestehe hinreichend konkrete Aussicht langjährig heroinabhängigen Angeklagten heilen zumindest erhebliche Zeitspanne Rückfall suchtbedingten Rauschmittelkonsum bewahren begegnet jedenfalls Blick mehrfachen losen Vollstreckungszurückstellungen § Gunsten stationärer Drogentherapien durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Senat ist gehindert auch Ablehnung Teilaufhebungsanspruchs Generalbundesanwalts Beschlusswege § Abs. entscheiden vgl. § Abs. Verwerfung . Sost-Scheible