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6.3 KiB

BESCHLUSS
31
.
März
Strafsache
Bestechlichkeit
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
31
.
März
gemäß
§
Satz
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
Juli
wird
Verfahren
Angeklagten
Fällen
Urteilsgründe
eingestellt
;
Umfang
Einstellung
fallen
Verfahrenskosten
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
genannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Bestechlichkeit
Tateinheit
Untreue
Fällen
Angeklagte
Bestechung
Tateinheit
Beihilfe
Untreue
Fällen
schuldig
ist
;
genannte
Urteil
Gesamtstrafenausspruch
Beschwerdeführer
aufgehoben
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
keit
Tateinheit
Untreue
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
chung
Tateinheit
Beihilfe
Untreue
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Vollstreckung
Angeklagten
verhängten
Strafe
hat
Landgericht
Bewährung
gesetzt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Beschlusstenor
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Feststellungen
angefochtenen
Urteils
war
Angeklagte
Leiter
Technischen
Abteilung
Klinikums
Anstalt
Öffentlichen
Rechts
.
Spätestens
ließ
Mitangeklagten
Krankenhausservicefirmen
betrieb
Auftragserteilung
%
Umsatzes
versprechen
.
erhöhte
Rechnungen
betriebenen
Firmen
Anzahl
Stunden
Materialaufwand
heraufsetzte
so
Anteil
Angeklagten
auch
Anteil
%
selbst
verblieb
wusste
.
Angeklagte
durfte
Rechnungen
sachlich
rechnerisch
richtig
abzeichnen
;
Rechnungen
wurden
dann
weitere
Überprüfung
Zahlung
angewiesen
.
Auch
soweit
geringfügig
überschritten
wurden
fand
Überprüfung
Angeklagten
klagte
abgezeichneten
Rechnungen
.
erstellte
26
.
Januar
5
.
Oktober
überhöhte
Rechnungen
Gesamtrechnungsbetrag
Angeklagte
wurden
.
Angeklagte
abzeichnete
bezahlt
notierte
Rechnungen
lungen
Angeklagten
hielt
Zahlung
%
Umsatzes
erreicht
waren
.
Angeklagte
erhielt
4
.
Februar
25
.
September
Zahlungen
Angeklagten
insgesamt
.
1
.
Revision
Angeklagten
führt
Fällen
Urteilsgründe
Einstellung
Verfahrens
Verjährung
auch
revidierenden
Mitangeklagten
bung
Gesamtstrafenausspruchs
Beschwerdeführer
.
Übrigen
ist
Revision
Angeklagten
Gründen
schrift
Generalbundesanwalts
18
.
Januar
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Recht
Straftaten
Bestechlichkeit
§
Abs.
StGB
Bestechung
§
Abs.
StGB
angenommen
.
Vorteilsannahmen
stehen
untereinander
grundsätzlich
Verhältnis
Tatmehrheit
.
tatbestandliche
Handlungseinheit
Unrechtsvereinbarung
erlangten
Vorteile
hat
Bundesgerichtshof
nur
anerkannt
Annahme
Unrechtsvereinbarung
zurückgeht
leistenden
Vorteil
genau
festlegt
mag
auch
bestimmten
Teilleistungen
erbringen
sein
Urteile
18
.
Oktober
BGHSt
302
;
11
.
Mai
BGHSt
20
.
August
.
genaue
Festlegung
Vorteils
Unrechtsvereinbarung
ist
hier
festgestellt
.
Zustandekommen
war
lediglich
Prozentsatz
Rechnungsbetrag
vereinbart
Angeklagte
Angeklagten
künftig
erteilten
Aufträge
erhalten
sollte
.
genaue
Volumen
Aufträge
lag
noch
.
reicht
späteren
Zahlungsannahmen
Tat
verbinden
.
Rechtlich
zutreffend
hat
Landgericht
Tateinheit
treue
Angeklagten
Bestechlichkeit
bejaht
.
rige
Abzeichnung
überhöhten
Rechnungen
sachlich
rechnerisch
richtig
stellte
Missbrauch
Befugnis
fremdes
Vermögen
verfügen
Betrag
überschreitenden
Rechnungen
Treubruch
Klinikum
auch
vereinbarten
pflichtwidrigen
Diensthandlung
.
Annahme
jeweils
nur
tateinheitlichen
Untreuehandlung
ist
Angeklagte
beschwert
.
rechtsfehlerfrei
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
erhielt
Angeklagte
Zahlungen
Fällen
25
.
März
.
Verjährung
unterbrechende
Handlung
erfolgte
31
.
März
Erlass
Haftbefehlen
Durchsuchungsbeschlüssen
Angeklagten
.
war
Fälle
Verjährungsfrist
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
bereits
Unterbrechungshandlungen
abgelaufen
Verfolgungsverjährung
eingetreten
.
Angeklagten
ist
auszugehen
Beendigung
Einzeltaten
Bestechlichkeit
jeweils
Empfangnahme
Zahlungen
eintrat
Zahlungen
vorherige
pflichtwidrige
Abzeichnung
überhöhter
Rechnungen
zugrunde
lag
Anwendung
Zweifelssatzes
Verjährung
begründenden
Tatsachen
vgl.
Urteil
15
.
März
StGB
Satz
Betrug
.
Landgericht
hat
über
pflichtwidrig
abgezeichneten
Rechnungen
einzelnen
Zahlungsempfängen
Angeklagten
zugeordnet
.
Senat
schließt
jedoch
noch
konkrete
Feststellungen
dahingehend
treffen
lassen
Angeklagte
Gegenleistung
25
.
März
erhaltenen
Zahlungen
1
.
April
Rechnungen
abgezeichnet
hat
so
Beendigung
Taten
Bestechlichkeit
Untreue
erst
Zeitpunkt
verjährter
Zeit
eingetreten
wäre
vgl.
Urteil
19
.
Juni
BGHSt
.
Beendigung
Taten
ist
jeweils
einzelne
Tat
Entgegennahme
letzten
Zahlung
Abzeichnung
letzten
überhöhten
Rechnung
Tatserie
abzustellen
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
BGHSt
.
Jeweils
einzelne
konkrete
Tat
gilt
erst
vollständigen
Umsetzung
Unrechtsvereinbarung
vgl.
Urteil
2
.
Dezember
f.
vollständigen
Realisierung
Schadens
vgl.
Beschluss
7
Juli
StGB
Satz
Untreue
Abschluss
findet
so
Verjährungsbeginn
letzte
Handlung
Erfüllung
Unrechtsvereinbarung
Zeitpunkt
letzten
Schaden
vertiefenden
Ereignisses
ankommt
.
2
.
Einstellung
Taten
hat
Aufhebung
Gesamtstrafe
Beschwerdeführer
Folge
.
Auch
Einzelstrafen
Taten
Angeklagten
milde
bemessen
sind
strafbares
jährtes
Vortatverhalten
voller
Schwere
strafschärfend
berücksichtigt
werden
darf
vgl.
Beschluss
22
.
März
StGB
Abs.
Vorleben
Gesamtstrafe
äußerst
straff
zusammen
gezogen
worden
ist
kann
Senat
letztlich
Tatrichter
nur
Fälle
noch
geringere
Gesamtstrafe
verhängt
hätte
.
3
.
Einstellung
Verfahrens
Fällen
ist
Angeklagten
erstrecken
.
ist
anerkannt
§
auch
dann
anzuwenden
ist
Aufhebung
Urteils
Fehlens
Amts
beachtenden
Verfahrensvoraussetzung
Vorliegens
Verfahrenshindernissen
erfolgt
.
.
vgl.
Beschlüsse
23
.
Januar
BGHSt
f.
16
.
September
BGHSt
f.
29
November
29
Juli
;
KK-Kuckein
6
.
Aufl
.
.
.
Senat
hat
abgesehen
auch
Angeklagten
samtfreiheitsstrafe
aufzuheben
ausschließen
kann
neue
Verhandlung
milderen
Bestrafung
führen
würde
vgl.
22
.
Januar
.
Landgericht
hat
Angeklagten
lediglich
Taten
Einzelstrafen
festgesetzt
S.
.
Einstellung
entfallen
zwar
Einzelstrafen
.
Aufhebung
Gesamtstrafenausspruchs
müssten
aber
Einzelstrafen
Fälle
neu
festgesetzt
werden
.
Verschlechterungsverbot
§
Abs.
stünde
.
.
vgl.
Urteile
22
.
September
BGHSt
26
.
Februar
Abs.
Satz
Einzelstrafe
fehlende
2
.
Franke
Roggenbuck
Bender