BESCHLUSS 31 . März Strafsache Bestechlichkeit 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 31 . März gemäß § Satz § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 Juli wird Verfahren Angeklagten Fällen Urteilsgründe eingestellt ; Umfang Einstellung fallen Verfahrenskosten notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; genannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Bestechlichkeit Tateinheit Untreue Fällen Angeklagte Bestechung Tateinheit Beihilfe Untreue Fällen schuldig ist ; genannte Urteil Gesamtstrafenausspruch Beschwerdeführer aufgehoben . 2 . weiter gehende Revision Angeklagten wird unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten keit Tateinheit Untreue Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten chung Tateinheit Beihilfe Untreue Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Vollstreckung Angeklagten verhängten Strafe hat Landgericht Bewährung gesetzt . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg . Feststellungen angefochtenen Urteils war Angeklagte Leiter Technischen Abteilung Klinikums Anstalt Öffentlichen Rechts . Spätestens ließ Mitangeklagten Krankenhausservicefirmen betrieb Auftragserteilung % Umsatzes versprechen . erhöhte Rechnungen betriebenen Firmen Anzahl Stunden Materialaufwand heraufsetzte so Anteil Angeklagten auch Anteil % selbst verblieb wusste . Angeklagte durfte Rechnungen € sachlich rechnerisch richtig abzeichnen ; Rechnungen wurden dann weitere Überprüfung Zahlung angewiesen . Auch soweit € geringfügig überschritten wurden fand Überprüfung Angeklagten klagte abgezeichneten Rechnungen . erstellte 26 . Januar 5 . Oktober überhöhte Rechnungen Gesamtrechnungsbetrag € Angeklagte wurden . Angeklagte abzeichnete bezahlt notierte Rechnungen lungen Angeklagten hielt Zahlung % Umsatzes erreicht waren . Angeklagte erhielt 4 . Februar 25 . September Zahlungen Angeklagten insgesamt € . 1 . Revision Angeklagten führt Fällen Urteilsgründe Einstellung Verfahrens Verjährung auch revidierenden Mitangeklagten bung Gesamtstrafenausspruchs Beschwerdeführer . Übrigen ist Revision Angeklagten Gründen schrift Generalbundesanwalts 18 . Januar unbegründet Sinne § Abs. . Landgericht hat Recht Straftaten Bestechlichkeit § Abs. StGB Bestechung § Abs. StGB angenommen . Vorteilsannahmen stehen untereinander grundsätzlich Verhältnis Tatmehrheit . tatbestandliche Handlungseinheit Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile hat Bundesgerichtshof nur anerkannt Annahme Unrechtsvereinbarung zurückgeht leistenden Vorteil genau festlegt mag auch bestimmten Teilleistungen erbringen sein Urteile 18 . Oktober BGHSt 302 ; 11 . Mai BGHSt 20 . August . genaue Festlegung Vorteils Unrechtsvereinbarung ist hier festgestellt . Zustandekommen war lediglich Prozentsatz Rechnungsbetrag vereinbart Angeklagte Angeklagten künftig erteilten Aufträge erhalten sollte . genaue Volumen Aufträge lag noch . reicht späteren Zahlungsannahmen Tat verbinden . Rechtlich zutreffend hat Landgericht Tateinheit treue Angeklagten Bestechlichkeit bejaht . rige Abzeichnung überhöhten Rechnungen sachlich rechnerisch richtig stellte Missbrauch Befugnis fremdes Vermögen verfügen Betrag € überschreitenden Rechnungen Treubruch Klinikum auch vereinbarten pflichtwidrigen Diensthandlung . Annahme jeweils nur tateinheitlichen Untreuehandlung ist Angeklagte beschwert . rechtsfehlerfrei Landgericht getroffenen Feststellungen erhielt Angeklagte Zahlungen Fällen 25 . März . Verjährung unterbrechende Handlung erfolgte 31 . März Erlass Haftbefehlen Durchsuchungsbeschlüssen Angeklagten . war Fälle Verjährungsfrist gemäß § Abs. Nr. StGB bereits Unterbrechungshandlungen abgelaufen Verfolgungsverjährung eingetreten . Angeklagten ist auszugehen Beendigung Einzeltaten Bestechlichkeit jeweils Empfangnahme Zahlungen eintrat Zahlungen vorherige pflichtwidrige Abzeichnung überhöhter Rechnungen zugrunde lag Anwendung Zweifelssatzes Verjährung begründenden Tatsachen vgl. Urteil 15 . März StGB Satz Betrug . Landgericht hat über pflichtwidrig abgezeichneten Rechnungen einzelnen Zahlungsempfängen Angeklagten zugeordnet . Senat schließt jedoch noch konkrete Feststellungen dahingehend treffen lassen Angeklagte Gegenleistung 25 . März erhaltenen Zahlungen 1 . April Rechnungen abgezeichnet hat so Beendigung Taten Bestechlichkeit Untreue erst Zeitpunkt verjährter Zeit eingetreten wäre vgl. Urteil 19 . Juni BGHSt . Beendigung Taten ist jeweils einzelne Tat Entgegennahme letzten Zahlung Abzeichnung letzten überhöhten Rechnung Tatserie abzustellen vgl. Urteil 18 . Oktober BGHSt . Jeweils einzelne konkrete Tat gilt erst vollständigen Umsetzung Unrechtsvereinbarung vgl. Urteil 2 . Dezember f. vollständigen Realisierung Schadens vgl. Beschluss 7 Juli StGB Satz Untreue Abschluss findet so Verjährungsbeginn letzte Handlung Erfüllung Unrechtsvereinbarung Zeitpunkt letzten Schaden vertiefenden Ereignisses ankommt . 2 . Einstellung Taten hat Aufhebung Gesamtstrafe Beschwerdeführer Folge . Auch Einzelstrafen Taten Angeklagten milde bemessen sind strafbares jährtes Vortatverhalten voller Schwere strafschärfend berücksichtigt werden darf vgl. Beschluss 22 . März StGB Abs. Vorleben Gesamtstrafe äußerst straff zusammen gezogen worden ist kann Senat letztlich Tatrichter nur Fälle noch geringere Gesamtstrafe verhängt hätte . 3 . Einstellung Verfahrens Fällen ist Angeklagten erstrecken . ist anerkannt § auch dann anzuwenden ist Aufhebung Urteils Fehlens Amts beachtenden Verfahrensvoraussetzung Vorliegens Verfahrenshindernissen erfolgt . . vgl. Beschlüsse 23 . Januar BGHSt f. 16 . September BGHSt f. 29 November 29 Juli ; KK-Kuckein 6 . Aufl . . . Senat hat abgesehen auch Angeklagten samtfreiheitsstrafe aufzuheben ausschließen kann neue Verhandlung milderen Bestrafung führen würde vgl. 22 . Januar . Landgericht hat Angeklagten lediglich Taten Einzelstrafen festgesetzt S. . Einstellung entfallen zwar Einzelstrafen . Aufhebung Gesamtstrafenausspruchs müssten aber Einzelstrafen Fälle neu festgesetzt werden . Verschlechterungsverbot § Abs. stünde . . vgl. Urteile 22 . September BGHSt 26 . Februar Abs. Satz Einzelstrafe fehlende 2 . Franke Roggenbuck Bender