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610 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
29
.
März
Strafsache
Bedrohung
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
29
.
März
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
August
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
Anordnung
Gewaltschutzgesetz
Zeitraum
Mai
regelmäßig
Zeugin
Facebook
Kontakt
aufge-
nommen
§
15
.
Januar
anlässlich
Gerichtsverhandlung
Begleiter
Frau
Tode
bedroht
haben
StGB
ausschließbarer
Schuldunfähigkeit
freigesprochen
.
hat
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Sachrüge
Angeklagten
gestützte
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
.
1
.
Rechtsmittel
ist
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
beschränkt
.
vision
lediglich
Aufhebung
beantragt
ist
Rechtsmittelbeschränkung
unwirksam
§
Abs.
Satz
StPO
;
vgl.
Beschluss
14
.
Februar
.
2
.
Feststellungen
war
Angeklagten
zugestellten
Anordnung
Amtsgerichts
Familiengericht
Villingen-Schwenningen
14
.
August
u.a.
§
Abs.
Satz
Nr.
untersagt
worden
Zeugin
Form
Kontakt
aufzunehmen
auch
soziale
Medien
B.
Facebook
.
Familiengericht
ordnete
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
befristete
14
.
Mai
wies
Angeklagten
Strafbarkeit
Verstoßes
Schutzanordnungen
§
.
Kenntnis
Anordnung
nahm
Angeklagte
17
.
September
14
.
Mai
Internetportal
Kontakt
Frau
nahezu
täglich
Nachrichten
insgesamt
Seiten
zukommen
ließ
.
15
.
Januar
sagte
Angeklagte
Gebäude
Landgerichts
Verhandlungspause
Zeugen
S.
u.a.
:
noch
einmal
sehe
mache
:
;
machte
Händen
Schießbewegungen
.
S.
nahm
Drohung
ernst
.
Landgericht
hat
Angeklagten
ausschließbarer
Schuldunfähigkeit
freigesprochen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
ist
sachverständig
beraten
Ergebnis
gelangt
Taten
Einsichtsfähigkeit
Angeklagten
krankhaften
seelischen
Störung
Form
anhaltenden
wahnhaften
Störung
erheblich
eingeschränkt
gewesen
sei
.
kann
geschlossen
werden
Einsichtsfähigkeit
Angeklagten
Wahnerkrankung
Taten
sogar
ganz
aufgehoben
war
.
3
.
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
hat
Bestand
bereits
Beurteilung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
durchgreifend
rechtsfehlerhaft
erweist
.
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
darf
nur
angeordnet
werden
zweifelsfrei
feststeht
Unterzubringende
Begehung
Anlasstaten
psychischen
Defekts
schuldunfähig
vermindert
schuldfähig
war
Tatbegehung
Zustand
beruht
.
ist
konkrete
Darlegung
erforderlich
Weise
festgestellte
psychische
Störung
Begehung
Tat
Handlungsmöglichkeiten
Angeklagten
konkreten
Tatsituation
Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt
hat
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
4
.
August
insofern
abgedruckt
NStZ
.
Landgericht
allein
sicher
festgestellte
erheblich
verminderte
Einsichtsfähigkeit
ist
strafrechtlich
erst
dann
Bedeutung
Fehlen
Einsicht
Folge
hat
Schuld
Angeklagten
gemindert
wird
erheblich
verminderten
Einsichtsfähigkeit
Unrecht
Tuns
Tatzeitpunkt
tatsächlich
eingesehen
hat
.
Voraussetzungen
§
StGB
sind
Fällen
verminderten
Einsichtsfähigkeit
nur
dann
bejahen
Einsicht
gefehlt
hat
Täter
vorzuwerfen
ist
.
Fehlt
Täter
§
StGB
genannten
Grund
Einsicht
Vorwurf
gemacht
werden
kann
ist
auch
verminderter
Einsichtsfähigkeit
§
StGB
§
StGB
anwendbar
.
.
;
vgl.
nur
Beschlüsse
15
Juli
17
.
Dezember
30
.
September
17
.
April
26
November
2
.
August
NStZ-RR
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
27
.
Februar
kann
Senat
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
entnehmen
Landgericht
ausdrücklich
allein
festgestellte
erhebliche
Einschränkung
Einsichtsfähigkeit
Angeklagten
Fehlen
Einsicht
Unrecht
Tuns
Last
gelegten
Anlasstaten
Folge
gehabt
hätte
vgl.
auch
Beschluss
10
.
Dezember
;
verhält
Urteil
Stelle
.
4
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Blick
Vorschrift
§
Abs.
Satz
ist
auch
Freispruch
Angeklagten
aufzuheben
vgl.
Beschlüsse
14
.
Februar
12
.
Oktober
NStZ-RR
5
.
August
Abs.
Satz
Freispruch
.
5
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgende
:
Sollte
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Grundlage
§
StGB
Fassung
Gesetzes
Novellierung
Rechts
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
gemäß
§
Strafgesetzbuches
Änderung
anderer
schriften
8
Juli
erneut
Betracht
gezogen
werden
wird
Gefährlichkeitsprognose
berücksichtigen
sein
Straftaten
Höchstmaß
Freiheitsstrafe
Jahren
bedroht
sind
Bereich
erheblichen
Straftaten
zuzurechnen
sind
vgl.
BVerfG
Beschluss
24
Juli
.
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
erwartende
Nachstellungen
gemäß
§
Abs.
StGB
können
indes
je
Lage
Einzelfalls
ausreichen
vgl.
Beschluss
16
.
Juni
NStZ
;
s.
auch
Beschluss
27
.
Mai
StR
.
Frage
erwartende
Drohungen
Personen
Umfeld
Zeugin
Bereich
Taten
erheblicher
Bedeutung
zuzurechnen
sind
verweist
Senat
Urteil
22
.
Dezember
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender