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1.4 KiB

BESCHLUSS
14
.
März
Strafsache
Körperverletzung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
.
März
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Stendal
20
.
September
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Jedoch
wird
Feststellungsentscheidung
Adhäsionsausspruch
dahingehend
klargestellt
entsprechend
Urteilsgründen
S.
Eintrittspflicht
Angeklagten
zukünftige
materielle
immaterielle
Schäden
bezieht
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Adhäsionsklägerin
Revisionsverfahren
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
insoweit
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
tragen
.
ECLI
:
:
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Zwar
teilt
angefochtene
Urteil
Geldstrafe
Urteil
Amtsgerichts
7
.
Februar
erledigt
ist
so
Senat
prüfen
kann
Verurteilung
Zäsurwirkung
zukommt
Geldstrafe
Strafe
Tat
II.1.a
Urteilsgründe
erste
Gesamtstrafe
bilden
gewesen
wäre
.
diesbezügliche
Beschwer
Angeklagten
ist
jedoch
ausgeschlossen
ersten
Gesamtstrafe
auch
weiteren
Taten
bildenden
zweiten
Gesamtstrafe
jeweils
Gesamtfreiheitsstrafe
mindestens
Jahren
Monaten
festzusetzen
gewesen
wäre
Angeklagten
größeres
Gesamtstrafübel
ergeben
hätte
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Feilcke