BESCHLUSS 14 . März Strafsache Körperverletzung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . März einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Stendal 20 . September wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Jedoch wird Feststellungsentscheidung Adhäsionsausspruch dahingehend klargestellt entsprechend Urteilsgründen S. Eintrittspflicht Angeklagten zukünftige materielle immaterielle Schäden bezieht . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Adhäsionsklägerin Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen insoweit Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten tragen . ECLI : : Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Zwar teilt angefochtene Urteil Geldstrafe Urteil Amtsgerichts 7 . Februar erledigt ist so Senat prüfen kann Verurteilung Zäsurwirkung zukommt Geldstrafe Strafe Tat II.1.a Urteilsgründe erste Gesamtstrafe bilden gewesen wäre . diesbezügliche Beschwer Angeklagten ist jedoch ausgeschlossen ersten Gesamtstrafe auch weiteren Taten bildenden zweiten Gesamtstrafe jeweils Gesamtfreiheitsstrafe mindestens Jahren Monaten festzusetzen gewesen wäre Angeklagten größeres Gesamtstrafübel ergeben hätte . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke