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434 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
3
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
3
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
7
.
September
Schuldspruch
geändert
jeweils
tateinheitliche
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
entfällt
.
2
.
weiter
gehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
Diebstahls
Tateinheit
Nötigung
gefährlichem
Eingriff
Straßenverkehr
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
gesprochen
.
Angeklagten
hat
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Angeklagte
Monaten
Strafaussetzung
Bewährung
verurteilt
.
Ferner
hat
Maßnahmen
§
§
StGB
angeordnet
.
Urteil
wenden
Angeklagten
jeweils
Sachrüge
.
Revisionen
führen
lediglich
geringfügigen
Änderung
jeweiligen
Schuldspruchs
;
Übrigen
sind
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
Angeklagten
jeweils
Diebstahls
Tateinheit
Nötigung
gefährlichem
Eingriff
Straßenverkehr
schuldig
gesprochen
hat
hat
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Grund
jeweils
erhobenen
Sachrüge
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Senat
nimmt
insoweit
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
5
.
Januar
Bezug
.
2
.
weitere
tateinheitliche
Verurteilung
Angeklagter
gefährlicher
Körperverletzung
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
hält
indes
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
erfordert
Verurteilung
§
Abs.
Nr.
StGB
Körperverletzung
außen
unmittelbar
Körper
einwirkendes
gefährliches
Tatmittel
eingetreten
ist
.
Wird
Kraftfahrzeug
Werkzeug
eingesetzt
muss
körperliche
Misshandlung
also
bereits
Anstoß
selbst
ausgelöst
worden
sein
.
Erst
anschließenden
Sturzes
erlittene
Verletzungen
sind
unmittelbaren
Kontakt
Fahrzeug
Körper
zurückzuführen
Senatsbeschlüsse
14
.
Januar
;
25
.
April
NStZ
;
12
.
Februar
.
Gemessen
sind
Voraussetzungen
gefährlichen
Körperverletzung
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
vorliegenden
Fall
hinreichend
belegt
.
Feststellungen
setzte
Geschädigte
Motorhaube
Kraftfahrzeugs
Angeklagten
Angeklagte
vernehmen
Mitangeklagten
Ehemann
zunächst
Pkw
langsam
vorn
rollend
etwa
Meter
zurückgedrängt
hatte
Diebesgut
Kisten
Mineralwasser
Parkplatz
Getränkemarktes
unentdeckt
entkommen
.
Dann
fuhr
entsprechende
Aufforderung
weiterhin
Motorhaube
sitzenden
Geschädigten
mittlerer
Geschwindigkeit
Parkplatz
Richtung
Ausfahrt
.
vermochte
Geschädigten
jedoch
abzuschütteln
Spalt
Motorhaube
Windschutzscheibe
festhielt
.
Fahrt
rutschte
Geschädigte
aber
einmal
vorn
so
dass
linker
Fuß
kurzzeitig
vorne
Motorhaube
geriet
unerhebliche
Schmerzen
Fuß
erlitt
.
ist
Tatmodalität
§
Abs.
Nr.
StGB
dargelegt
;
bleibt
offen
körperliche
Misshandlung
unmittelbaren
Kontakt
Körper
Geschädigten
Fahrzeug
zurückzuführen
ist
.
weiteren
Feststellungen
erwarten
sind
ändert
Senat
Schuldspruch
Maßgabe
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
entfällt
.
Zwar
erfüllt
Verhalten
Angeklagten
Tatbestand
vorsätzlichen
Körperverletzung
§
StGB
;
insoweit
fehlt
aber
Strafantrag
auch
Bejahung
besonderen
öffentlichen
Interesses
Strafverfolgung
Staatsanwaltschaft
§
Abs.
StGB
.
Fehlen
Verurteilung
Körperverletzung
erforderlichen
Strafverfolgungsvoraussetzung
stellt
Annahme
Landgerichts
Angeklagten
hätten
bedingtem
Schädigungsvorsatz
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
gehandelt
Frage
.
Einfluss
vorgenommenen
Schuldspruchänderung
Höhe
Strafe
kann
Senat
unverändert
gebliebenen
Unrechtsund
Tat
ebenfalls
sicher
ausschließen
.
3
.
geringfügige
Erfolg
Revisionen
rechtfertigt
Angeklagten
Teil
Kostenlast
freizustellen
§
Abs.
Satz
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin