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283 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
18
.
Februar
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
18
.
Februar
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
September
wird
unbegründet
verworfen
.
2
.
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
Kostenentscheidung
vorbezeichneten
Urteils
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittel
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Tatzeit
Jahre
Monate
alten
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
richtet
wirksam
Strafausspruch
beschränkte
Revision
Angeklagten
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Zugleich
wendet
Angeklagte
sofortigen
Beschwerde
Kostenentscheidung
angefochtenen
Urteils
Kosten
Verfahrens
wendigen
Auslagen
Nebenkläger
auferlegt
worden
sind
.
Rechtsmittel
bleiben
erfolglos
.
1
.
Rüge
Verletzung
Verfahrensrecht
ist
näher
ausgeführt
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
2
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Grund
Sachrüge
hat
Umfang
Anfechtung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Rechtsmittel
war
gemäß
§
Abs.
verwerfen
.
II
.
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
Kostenentscheidung
angefochtenen
Urteils
ist
zulässig
§
Abs.
insbesondere
fristgerecht
eingelegt
hat
aber
Sache
ebenfalls
Erfolg
.
1
.
Angeklagten
Kostenentscheidung
Nebenklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
auferlegt
worden
sind
ist
Rechtsmittel
Gründen
Zuschrift
Generalbundesanwalts
14
.
Januar
unbegründet
.
2
.
gilt
Ansicht
Generalbundesanwalts
aber
auch
Landgericht
Kosten
Verfahrens
Anwendung
§
Abs.
abgesehen
hat
.
Entscheidung
sofortige
Beschwerde
Kostenentscheidung
§
ist
Senat
insoweit
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
Landgerichts
Angeklagte
hatte
Inhaftierung
Einkünfte
Ausbildungsverhältnis
gebunden
§
Abs.
Satz
StPO
;
vgl.
Beschluss
9
.
Januar
Kosten
.
Landgericht
getroffene
Ermessensentscheidung
erzieherischen
Gründen
§
abzusehen
ist
beanstanden
insbesondere
Ermessensfehler
erkennen
.
Erwägung
Strafkammer
Angeklagten
müsse
verdeutlicht
werden
auch
finanziell
Folgen
Tat
einzustehen
habe
ist
Zusammenhang
zulässig
.
Landgericht
hat
ferner
Blick
gehabt
Kostenentscheidung
Geldstrafe
ähnlichen
Sanktion
führen
darf
.
Sost-Scheible
Franke
Bender
Quentin