BESCHLUSS 18 . Februar Strafsache gefährlicher Körperverletzung ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 18 . Februar gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . September wird unbegründet verworfen . 2 . sofortige Beschwerde Angeklagten Kostenentscheidung vorbezeichneten Urteils wird unbegründet verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittel Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Tatzeit Jahre Monate alten Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafe Jahren verurteilt . Urteil richtet wirksam Strafausspruch beschränkte Revision Angeklagten Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts . Zugleich wendet Angeklagte sofortigen Beschwerde Kostenentscheidung angefochtenen Urteils Kosten Verfahrens wendigen Auslagen Nebenkläger auferlegt worden sind . Rechtsmittel bleiben erfolglos . 1 . Rüge Verletzung Verfahrensrecht ist näher ausgeführt unzulässig § Abs. Satz . 2 . Nachprüfung angefochtenen Urteils Grund Sachrüge hat Umfang Anfechtung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Rechtsmittel war gemäß § Abs. verwerfen . II . sofortige Beschwerde Angeklagten Kostenentscheidung angefochtenen Urteils ist zulässig § Abs. insbesondere fristgerecht eingelegt hat aber Sache ebenfalls Erfolg . 1 . Angeklagten Kostenentscheidung Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind ist Rechtsmittel Gründen Zuschrift Generalbundesanwalts 14 . Januar unbegründet . 2 . gilt Ansicht Generalbundesanwalts aber auch Landgericht Kosten Verfahrens Anwendung § Abs. abgesehen hat . Entscheidung sofortige Beschwerde Kostenentscheidung § ist Senat insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen Landgerichts Angeklagte hatte Inhaftierung Einkünfte Ausbildungsverhältnis gebunden § Abs. Satz StPO ; vgl. Beschluss 9 . Januar Kosten . Landgericht getroffene Ermessensentscheidung erzieherischen Gründen § abzusehen ist beanstanden insbesondere Ermessensfehler erkennen . Erwägung Strafkammer Angeklagten müsse verdeutlicht werden auch finanziell Folgen Tat einzustehen habe ist Zusammenhang zulässig . Landgericht hat ferner Blick gehabt Kostenentscheidung Geldstrafe ähnlichen Sanktion führen darf . Sost-Scheible Franke Bender Quentin