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BESCHLUSS
10
.
Oktober
BGHSt
:
ja
1
.
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
Zueignungsabsicht
Diebstahl
Täter
Pfandleergut
entwendet
Auskehrung
Pfandbetrages
Pfandsystem
zurückzugeben
.
Beschluss
10
.
Oktober
Strafsache
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
Juli
wird
verworfen
;
jedoch
wird
Strafausspruch
klargestellt
Angeklagte
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
jeweils
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
ist
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
insoweit
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
Adhäsionsklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gemeinschaftlichen
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Wohnungseinbruchdiebstahls
Diebstahls
Fällen
Fall
gemeinschaftlich
weiteren
Fällen
Versuch
Fall
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
wahlweise
Betruges
Computerbetruges
Fällen
Sachbeschädigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ferner
hat
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
Vorwegvollzug
Monaten
Wochen
Freiheitsstrafe
bestimmt
.
hat
Adhäsionsentscheidung
getroffen
.
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Lediglich
Strafausspruch
bedarf
Beschlussformel
ersichtlichen
Klarstellung
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
hat
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
.
Erörterung
bedarf
nur
Folgende
:
1
.
Verurteilung
Diebstahls
Fall
.
Urteilsgründe
ist
Ergebnis
Rechtsgründen
beanstanden
.
Feststellungen
Landgerichts
gelangte
Angeklagte
Loch
Zaun
Gelände
Getränkehandels
.
Dort
entwendete
Mitwirkung
gesondert
verfolgten
Bekannten
zahlreiche
zumeist
Abgabe
Verbraucher
bereits
zusammengepresste
Plastikpfandflaschen
Kasten
Glaspfandflaschen
;
Pfandwert
betrug
insgesamt
Euro
.
beabsichtigten
gepressten
Plastikpfandflaschen
auszubeulen
gesamte
Pfandleergut
nochmals
abzugeben
erhalten
.
Landgericht
hat
objektiven
auch
subjektiven
Tatbestand
Diebstahls
Sinne
§
StGB
jedenfalls
Plastikflaschen
hinreichend
belegt
.
entwendete
Pfandleergut
war
insgesamt
Angeklagten
insoweit
maßgeblichen
Bestimmungen
Bürgerlichen
Rechts
vgl.
Urteil
7
.
Mai
BGHSt
;
Lackner/Kühl
StGB
29
.
Aufl
.
.
fremd
.
Eigentumsverhältnisse
jeweiligen
Pfandflasche
Inhalt
verschiedenen
Vertriebsstufen
Pfandsystems
hin
Endverbraucher
ist
konkrete
Beschaffenheit
maßgeblich
.
Ist
Flasche
besonderen
dauerhaften
Kennzeichnung
versehen
Eigentum
bestimmten
Herstellers/Abfüllers
ausweist
sog.
Individualflasche
verbleibt
Eigentum
unabhängig
Eigentumsübergang
veräußerten
Getränk
Hersteller/Abfüller
.
Mangels
zivilrechtlicher
Einigung
findet
Eigentumsübergang
jeweiligen
Flaschen
einzelnen
Handelsstufen
Urteil
9
Juli
.
Weist
Flasche
individuellen
Merkmale
wird
vielmehr
unbestimmt
Herstellern
verwendet
sog.
Einheitsflasche
geht
nur
Eigentum
Inhalt
auch
dasjenige
Flasche
selbst
Vertriebsstufen
jeweils
nächsten
Erwerber
Urteil
9
Juli
aaO
;
ebenso
Kretschmer
2
.
Aufl
.
.
;
Ergebnis
umstrittenen
rechtlichen
Einordnung
sog.
Flaschenpfandes
vgl.
auch
.
§
.
59
;
8
.
Aufl
.
.
jeweils
.
waren
entwendeten
Flaschen
Angeklagten
fremd
.
hier
Rede
stehende
Pfandleergut
stand
nach
vor
Eigentum
sog.
Einheitheitsleergut
betroffen
war
Eigentum
letzten
Erwerbers
.
Landgericht
ferner
nähere
Erörterung
ausgegangen
ist
Angeklagte
Absicht
handelte
Pfandleergut
rechtswidrig
zuzueignen
ist
Rechtsgründen
Ergebnis
jedenfalls
Bezug
Plastikflaschen
ebenfalls
beanstanden
.
Vorliegen
Zueignungsabsicht
Fall
Entwendung
Pfandleergut
Zweck
Rückgabe
Erstattung
Pfandgeldes
gilt
Folgende
:
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sog.
Vereinigungstheorie
Reichsgerichts
folgt
vgl.
setzt
Zueignung
Sache
selbst
verkörperte
Wert
Vermögen
Berechtigten
dauerhaft
entzogen
Nichtberechtigten
zumindest
vorübergehend
einverleibt
wird
Urteil
23
.
April
BGHSt
;
Beschluss
16
.
Dezember
BGHSt
f.
;
vgl.
auch
SSW-StGB/Kudlich
3
.
Aufl
.
.
43
;
Fischer
StGB
65
.
Aufl
.
.
jeweils
.
Sachwert
Sinne
Theorie
ist
nur
Art
Funktion
Sache
verbundene
Wert
erzielbare
Veräußerungserlös
Sache
Begriff
Sachwerts
erfasst
wird
vgl.
59
60
;
Beschluss
21
.
Januar
BGHSt
388
;
Kudlich
aaO
.
.
ausgehend
liegt
Zueignung
Sachwerts
Täter
beabsichtigt
entwendete
Pfandgut
Entgelt
Pfandsystem
zurückzuführen
.
Pfandgeld
ist
unmittelbar
Pfandgut
verkörperte
Wert
.
dient
vielmehr
lediglich
Anreiz
Rückgabe
Pfandflaschen
wird
erst
Verwertung
Pfandsystem
erzielt
vgl.
Beschluss
31
Juli
NStZ
;
355
;
.
Diebstahl
kommt
Fällen
nur
Betracht
Täter
Sache
selbst
zueignen
will
.
setzt
Täter
Flaschen
Leugnung
Eigentumsrechts
wahren
Eigentümers
Pfandsystem
insoweit
Rücknahmepflicht
unterliegt
zurückgelangen
lassen
also
eigentümerähnliche
Stellung
Leergut
anmaßen
will
vgl.
aaO
.
;
.
46
;
Rücknahmepflicht
vgl.
Urteil
13
November
.
.
maßgeblich
ist
Vorstellung
Täters
Eigentumsverhältnisse
entwendeten
Pfandflaschen
Folgen
Rückführung
Pfandsystem
vgl.
Rengier
Strafrecht
Besonderer
Teil
20
.
Aufl
.
2
.
Diebstahl
.
134
;
Leipziger
Kommentar
StGB/Vogel
12
.
Aufl
.
.
;
MünchKommStGB/Schmitz
3
.
Aufl
.
.
;
Schmitz/
.
;
missverständlich
eng
:
Beschluss
31
Juli
NStZ
f.
Vorstellungsbild
Täters
tatsächliche
zivilrechtliche
Eigentumslage
abstellt
also
rein
objektive
Betrachtung
vornimmt
.
Vorstellungsbild
Angeklagten
tatsächlichen
zivilrechtlichen
Rechtslage
abweichen
kann
sind
Feststellungen
treffen
.
ist
folgt
unterscheiden
:
Wegnahme
Einheitsflaschen
ist
Zueignungsabsicht
bejahen
Täter
zutreffender
Einschätzung
Eigentumslage
Absicht
handelt
Eigentümer
entwendete
Pfandleergut
Erstattung
Pfandbetrages
Pfandsystem
zurückzugeben
.
Fall
beabsichtigt
Eigentümer
Pfandleerguts
gerieren
Eigentümerstellung
wahren
Eigentümers
leugnen
.
gilt
selbst
dann
Pfandleergut
Händler
zurückgeben
will
zuvor
entwendet
hat
.
Rückgabe
Pfandleerguts
Entgelt
Eigentümer
schließt
Zueignungsabsicht
Täter
Eigentumsrecht
leugnet
eigene
Berechtigung
vortäuscht
.
;
354
;
Rengier
.
.
Wegnahme
Individualflaschen
Vertrieb
gelangt
sind
gleichwohl
Eigentum
Herstellers/Abfüllers
verbleiben
kann
anders
verhalten
.
Zueignungsabsicht
liegt
Täter
freilich
Ausnahme
sein
dürfte
Eigentumslage
richtig
einschätzt
Rückgabe
Individualflaschen
Eigentumsrecht
Herstellers/Abfüllers
leugnen
will
anerkennt
Rengier
aaO
.
;
aaO
;
vgl.
auch
Kudlich
aaO
;
355
;
ebenso
Rückgabe
Finderlohn
schon
59
.
ist
anzunehmen
Täter
erkennt
Eigentümer
entwendeten
Individualflaschen
Hersteller/Abfüller
geblieben
ist
Pfandleergut
Pfandsystem
wieder
zukommen
lassen
möchte
.
Fall
maßt
eigentümerähnliche
Stellung
noch
ist
Vorsatz
gerichtet
Eigentümer
dauerhaft
enteignen
.
Geht
Täter
dürfte
Regelfall
darstellen
indes
Eigentum
auch
Individualflaschen
Vertriebsweg
jeweiligen
Erwerber
Getränke
übergeht
handelt
Wegnahme
Einheitsflaschen
Diebstahl
erforderlichen
Zueignungsabsicht
.
Vorstellung
will
auch
Fall
vermeintlichen
Eigentümer
enteignen
beabsichtigt
Rückgabe
Pfandsystem
selbst
Stelle
wahren
Eigentümers
setzen
.
sind
Tatbestandsvoraussetzungen
Diebstahls
erfüllt
.
ergibt
:
Diebstahl
ist
sogenanntes
erfolgskupiertes
Delikt
.
objektiver
Hinsicht
setzt
Tatbestand
lediglich
Wegnahme
fremden
beweglichen
Sache
.
Zueignung
Sache
ist
Merkmal
objektiven
Tatbestands
;
Ausbleiben
Zueignungserfolges
hindert
Verwirklichung
Tatbestandes
sog.
überschießende
Innentendenz
;
vgl.
Eser/Bosch
StGB
29
.
Aufl
.
.
;
9
.
Aufl
.
.
;
Fischer
StGB
65
.
Aufl
.
.
;
Wessels/Hettinger
Strafrecht
36
.
Aufl
.
.
;
Leipziger
Kommentar
StGB/Vogel
12
.
Aufl
.
.
;
Küper
Gössel
Gläubiger-Eigenmacht
Selbsthilfe
Zueignungsunrecht
S.
.
Unerheblich
Tatbestandsverwirklichung
ist
Täter
entwendetes
Pfandsystem
zurückgeführtes
Individualleergut
systembedingt
wieder
Flaschen
ausgewiesenen
Eigentümer
zurückgelangt
also
objektiv
enteignet
wird
.
Ausreichend
Tatvollendung
ist
vielmehr
Täter
Wegnahme
Absicht
handelt
entwendete
Leergut
Verdrängung
Vorstellung
wahren
Eigentümers
selbst
Eigentümer
verfügen
.
zugrunde
gelegt
tragen
Feststellungen
Verurteilung
Angeklagten
Diebstahls
.
Jedenfalls
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
lässt
entnehmen
Angeklagten
mehrheitlich
entwendeten
zusammengepressten
Plastikflaschen
Einheitsflaschen
waren
Angeklagte
Wegnahme
Zueignungsabsicht
hatte
.
-9-
enthält
Urteil
Hinweis
entwendeten
Kasten
Glaspfandflaschen
Individualflaschen
handelte
.
Insoweit
fehlen
auch
Feststellungen
Vorstellungsbild
Angeklagten
Wegnahme
.
Sollte
insoweit
Strafbarkeit
Angeklagten
Betracht
kommen
würde
Schuldumfang
Tat
jedoch
nur
unmaßgeblich
verringern
.
Senat
kann
jedenfalls
ausschließen
Umstand
Bemessung
Gesamtstrafe
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
hätte
.
2
.
Rechtsfolgenausspruch
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
bedarf
offensichtlichen
Fassungsversehens
Klarstellung
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
7
.
Dezember
insoweit
Folgende
ausgeführt
:
Festsetzung
Einzelstrafen
Tat
II
.
S.
Einzelstrafen
jeweils
Monaten
Strafzumessung
bezeichnet
Einbruch
Versuch
allerdings
Tateinheit
Besitz
Amphetaminen
Einbruch
straße
S.
angeführt
sind
hingegen
Fall
.
Einzelstrafe
angegeben
ist
handelt
offensichtliches
Schreibversehen
.
Kammer
hat
Fall
.
verwirklichten
Straftatbestände
ausdrücklich
tateinheitlich
begangen
bewertet
S.
auszuschließen
ist
Einzelstrafen
festsetzen
wollte
.
Chronologie
Umstand
lediglich
Tat
.
Einzelstrafe
angeführt
ist
ergibt
Kammer
Strafzumessung
Tat
zugrunde
liegenden
Einbruch
Mehrfamilienhaus
B.
straße
S.
8)
lediglich
versehentlich
Einbruch
bezeichnet
hat
.
tritt
Senat
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Franke
Feilcke