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352 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
16
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
versuchten
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
16
.
Januar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
2
.
August
Angeklagten
betrifft
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Jugendkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Raubes
heit
gefährlicher
Körperverletzung
versuchten
gemeinschaftlichen
schweren
Raubes
Fällen
Diebstahls
Angeklagten
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
versuchten
gemeinschaftlichen
schweren
Raubes
Fällen
Diebstahls
schuldig
gesprochen
.
hat
Angeklagten
jeweils
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
Revisionen
Angeklagten
jeweils
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützt
sind
haben
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
sind
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
hat
Schuldsprüchen
Angeklagten
benachteiligenden
Rechtsfehler
ergeben
.
Insoweit
nimmt
Senat
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschriften
14
.
Dezember
Bezug
.
II
.
Jedoch
können
Rechtsfolgenaussprüche
bestehen
bleiben
.
1
.
angefochtenen
Urteil
lässt
entnehmen
Landgericht
geprüft
hat
gemäß
§
Abs.
Jugendstrafe
abzusehen
war
Verhängung
Hinblick
Angeklagten
gleichzeitig
erfolgten
Unterbringungsanordnungen
entbehrlich
ist
.
schuldhaft
begangenen
Straftaten
eröffnet
§
Abs.
Möglichkeit
erforderlichen
Verhängung
Jugendstrafe
abzusehen
zusätzliche
erzieherische
Maßnahme
Maßregelanordnung
erforderlich
ist
.
Vorschrift
trägt
Gedanken
Einspurigkeit
Maßnahmen
Jugendstrafrecht
Rechnung
Urteil
9
.
Dezember
BGHSt
.
Anwendung
§
Abs.
vorliegenden
Fall
ausscheidet
versteht
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
auch
Weiteres
selbst
.
Zwar
betrifft
Rechtsfehler
unmittelbar
nur
Verhängung
Jugendstrafe
.
§
Abs.
vorgegebenen
sachlichen
Zusammenhangs
Strafe
Unterbringung
Beschluss
26
.
Mai
hebt
Senat
Rechtsfolgenausspruch
insgesamt
.
2
.
leidet
Maßregelausspruch
auch
betrachtet
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Landgericht
hat
angefochtenen
Urteil
Feststellungen
voraussichtlichen
Dauer
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
getroffen
.
Senat
ist
Prüfung
Frage
verwehrt
Satz
StGB
erforderliche
hinreichend
konkrete
Erfolgsaussicht
gegeben
ist
.
bestünde
nur
§
Abs.
StGB
zulässige
Höchstdauer
Unterbringung
überschritten
wird
.
.
;
vgl.
nur
Beschlüsse
17
.
April
;
27
.
März
jeweils
.
3
.
Senat
hebt
Antrag
Generalbundesanwalts
Rechtsfolgenausspruch
getroffenen
Feststellungen
§
Abs.
neuen
Tatrichter
widerspruchsfreie
Feststellungen
Verhängung
Jugendstrafe
Berücksichtigung
§
Abs.
einerseits
Therapiedauer
Rahmen
Unterbringungsanordnung
§
StGB
andererseits
ermöglichen
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin