BESCHLUSS 16 . Januar Strafsache 1 . 2 . versuchten schweren Raubes u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 16 . Januar gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 2 . August Angeklagten betrifft gesamten Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Jugendkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Raubes heit gefährlicher Körperverletzung versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes Fällen Diebstahls Angeklagten Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes Fällen Diebstahls schuldig gesprochen . hat Angeklagten jeweils Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . Revisionen Angeklagten jeweils Verletzung materiellen Rechts gestützt sind haben Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen sind Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Nachprüfung angefochtenen Urteils hat Schuldsprüchen Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben . Insoweit nimmt Senat zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschriften 14 . Dezember Bezug . II . Jedoch können Rechtsfolgenaussprüche bestehen bleiben . 1 . angefochtenen Urteil lässt entnehmen Landgericht geprüft hat gemäß § Abs. Jugendstrafe abzusehen war Verhängung Hinblick Angeklagten gleichzeitig erfolgten Unterbringungsanordnungen entbehrlich ist . schuldhaft begangenen Straftaten eröffnet § Abs. Möglichkeit erforderlichen Verhängung Jugendstrafe abzusehen zusätzliche erzieherische Maßnahme Maßregelanordnung erforderlich ist . Vorschrift trägt Gedanken Einspurigkeit Maßnahmen Jugendstrafrecht Rechnung Urteil 9 . Dezember BGHSt . Anwendung § Abs. vorliegenden Fall ausscheidet versteht Gesamtzusammenhang Urteilsgründe auch Weiteres selbst . Zwar betrifft Rechtsfehler unmittelbar nur Verhängung Jugendstrafe . § Abs. vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs Strafe Unterbringung Beschluss 26 . Mai hebt Senat Rechtsfolgenausspruch insgesamt . 2 . leidet Maßregelausspruch auch betrachtet durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Landgericht hat angefochtenen Urteil Feststellungen voraussichtlichen Dauer Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt getroffen . Senat ist Prüfung Frage verwehrt Satz StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gegeben ist . bestünde nur § Abs. StGB zulässige Höchstdauer Unterbringung überschritten wird . . ; vgl. nur Beschlüsse 17 . April ; 27 . März jeweils . 3 . Senat hebt Antrag Generalbundesanwalts Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen § Abs. neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen Verhängung Jugendstrafe Berücksichtigung § Abs. einerseits Therapiedauer Rahmen Unterbringungsanordnung § StGB andererseits ermöglichen . Sost-Scheible Bender Franke Quentin