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BESCHLUSS
11
.
Februar
Strafsache
nachträglicher
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
beschlossen
:
Entscheidung
Revision
Betroffenen
Urteil
Landgerichts
17
Juli
gem.
§
Abs.
StGB
nachträgliche
Sicherungsverwahrung
Betroffenen
angeordnet
worden
ist
wird
zurückgestellt
.
Zwar
hat
Landgericht
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
vorläufiger
Einschätzung
Senats
Recht
erfüllt
angesehen
.
Kammer
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
hat
aber
Rechtssache
Bundesrepublik
Individualbeschwerde
Nr.
17
.
Dezember
entschieden
Sicherungsverwahrung
sei
Bezeichnung
deutschen
Recht
Maßregel
Besserung
Sicherung
Strafe
.
.
Art
.
Abs.
anzusehen
.
Dann
aber
verstieße
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
vorliegenden
Fall
Rückwirkungsverbot
Menschenrechtskonvention
.
Anlasstat
ist
gefährliche
Körperverletzung
Betroffene
23
.
Februar
ausschließbar
Zustand
Schuldunfähigkeit
begangen
hat
deretwegen
Urteil
Landgerichts
28
.
Februar
§
StGB
psychiatrischen
Krankenhaus
untergebracht
worden
ist
.
Tatzeitrecht
noch
Recht
Zeitpunkt
Anlassunterbringung
kam
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Betroffenen
Betracht
.
Abs.
StGB
wurde
erst
Gesetz
Einführung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
23
Juli
.
Kraft
getreten
29
Juli
Strafgesetzbuch
eingefügt
.
Gebots
konventionskonformen
Auslegung
nationalen
Rechts
hier
§
Abs.
StGB
sieht
Senat
Zeit
gehalten
Entscheidung
Bestandskraft
Anordnung
nachträglicher
Sicherungsverwahrung
jedenfalls
solange
abzusehen
Europäische
Gerichtshof
Menschenrechte
Frage
Strafcharakters
Sicherungsverwahrung
genannten
Rechtssache
endgültig
.
.
Art
.
entschieden
hat
.
Franke