BESCHLUSS 11 . Februar Strafsache nachträglicher Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat beschlossen : Entscheidung Revision Betroffenen Urteil Landgerichts 17 Juli gem. § Abs. StGB nachträgliche Sicherungsverwahrung Betroffenen angeordnet worden ist wird zurückgestellt . Zwar hat Landgericht Voraussetzungen § Abs. StGB vorläufiger Einschätzung Senats Recht erfüllt angesehen . Kammer Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte hat aber Rechtssache Bundesrepublik Individualbeschwerde Nr. 17 . Dezember entschieden Sicherungsverwahrung sei Bezeichnung deutschen Recht Maßregel Besserung Sicherung Strafe . . Art . Abs. anzusehen . Dann aber verstieße nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung vorliegenden Fall Rückwirkungsverbot Menschenrechtskonvention . Anlasstat ist gefährliche Körperverletzung Betroffene 23 . Februar ausschließbar Zustand Schuldunfähigkeit begangen hat deretwegen Urteil Landgerichts 28 . Februar § StGB psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist . Tatzeitrecht noch Recht Zeitpunkt Anlassunterbringung kam Anordnung Sicherungsverwahrung Betroffenen Betracht . Abs. StGB wurde erst Gesetz Einführung nachträglichen Sicherungsverwahrung 23 Juli . Kraft getreten 29 Juli Strafgesetzbuch eingefügt . Gebots konventionskonformen Auslegung nationalen Rechts hier § Abs. StGB sieht Senat Zeit gehalten Entscheidung Bestandskraft Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung jedenfalls solange abzusehen Europäische Gerichtshof Menschenrechte Frage Strafcharakters Sicherungsverwahrung genannten Rechtssache endgültig . . Art . entschieden hat . Franke