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1523 lines
12 KiB

NAMEN
16
.
März
Strafsache
versuchter
Strafvereitelung
Amt
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
16
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagte
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
ersten
Rechtsgang
vorsätzlicher
Verletzung
Dienstgeheimnisses
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hob
Senat
Urteil
Feststellungen
Strafkammer
Annahme
tateinheitlich
begangenen
versuchten
Strafvereitelung
Amt
rechtsfehlerhaften
Erwägungen
abgelehnt
hatte
.
zweiten
Rechtsgang
hat
Landgericht
Angeklagten
nunmehr
freigesprochen
.
Urteil
gerichtete
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
1
.
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassene
Anklage
wirft
Angeklagten
habe
Leitender
Polizeidirektor
Kreispolizeibehörde
9
.
10
.
Januar
Zeit
Leiter
ärztlichen
Dienstes
Polizeipräsidiums
tätigen
Dr.
lefonisch
Eingang
vorgelegten
anonymen
unterrichtet
.
Schreiben
sei
Dr.
vorgeworfen
worden
men
freien
Heilfürsorge
vorgehaltene
Medikamente
unrechtmäßig
Zeugen
abgegeben
haben
.
Mitteilung
sei
gestörte
Ablauf
Dr.
anonymen
Anzeige
eingeleiteten
Ermittlungsverfahrens
gefährdet
gewesen
.
Angeklagte
habe
Absicht
gehandelt
Bestrafung
Dr.
ganz
weise
vereiteln
.
2
.
Landgericht
hat
folgenden
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Angeklagte
pflegte
Dr.
gute
ziehung
.
Dezember
waren
einzelne
Untersuchungsmethoden
Dr.
Gegenstand
verunglimpfend
empfundenen
Berichterstattung
regionalen
Presse
.
Angeklagte
wertete
Berichterstattung
Schmierenaktion
machte
Dr.
Mut
.
9
.
Januar
wurde
Angeklagten
undatiertes
Schreiben
vorgelegt
geleitete
Kreispolizeibehörde
gerichtet
war
.
wurde
Vorwurf
erhoben
Dr.
habe
Rahmen
Tätigkeit
Leiter
polizeiärztlichen
Dienstes
Jahre
vorgehaltene
Medikamente
kostenlos
Zeugen
abgegeben
Verwaltungsleiter
Polizei
Anspruch
gehabt
habe
.
Angeklagte
erklärte
selbst
Angelegenheit
kümmern
wollen
.
Schreiben
durchgelesen
hatte
machte
Angeklagte
Sorgen
Dr.
erneute
negative
Berichterstattung
Presse
befürchtete
.
10
.
Januar
kam
Angeklagten
Dr.
E-Mail-Korrespondenz
.
informierte
Dr.
Angeklagten
zunächst
Untersuchung
Mitarbeiter
Angeklagte
zuvor
verwandt
hatte
bedankte
sehr
fürsorgliche
Unterstützung
.
Angeklagte
bedankte
Gegenzug
Dr.
vertraulich
gekennzeichneten
E-Mail
Information
fügte
sicher
sei
auch
Andere
Zufriedenheit
Betroffenen
regeln
werde
.
Dr.
schrieb
Angeklagten
:
lieber
Freund
habe
vorzuwerfen
sehe
gelassen
Zukunft
gesundheitlich
Schmierenaktion
deutlich
angeschlagen
.
Ebenfalls
noch
10
.
Januar
benachrichtigte
Angeklagte
Leitenden
Oberstaatsanwalt
Staatsanwaltschaft
Zeugen
S.
sentlichen
Inhalt
anonymen
händigte
15
.
Januar
persönlich
.
leitete
Schreiben
Folgetag
zuständigkeitshalber
Staatsanwaltschaft
.
23
.
Januar
sprach
Redakteur
tung
Zeugen
S.
Veranstaltung
Anwesenheit
Angeklagten
anonyme
Schreiben
kurz
zuvor
leicht
veränderte
Abschrift
Zeitung
eingegangen
war
.
Bitte
Bewertung
Schreibens
verwies
Zeuge
S.
Angelegenheit
bereits
Staatsanwaltschaft
weitergeleitet
habe
prüfen
müsse
Straftaten
Zeugen
Dr.
vorgeworfen
worden
seien
bereits
verjährt
seien
.
Gespräch
informierte
Angeklagte
Zeugen
Dr.
näher
feststellbaren
Zeitpunkt
23
.
Januar
4
.
Februar
.
24
.
Januar
leitete
Staatsanwaltschaft
Ermittlungsverfahren
Dr.
Zeugen
.
28
.
Januar
kurz
fragte
Journalist
Landeszeitung
Pressestelle
Kreispolizeibehörde
richtig
sei
dort
anonymes
Schreiben
Januar
vorliege
.
4
.
Februar
negativen
Presseberichterstattung
Dezember
Polizeipräsidentin
spräch
teilte
Dr.
geführten
Angeklagten
informiert
sein
bereits
weiteres
anonymes
Schreiben
gebe
unrechtmäßige
Abgabe
Medikamenten
Zeugen
vorgeworfen
werde
.
Angeklagten
wurde
Ermittlungsverfahren
eingeleitet
.
Presse
berichtete
erstmals
Durchsuchungen
Angeklagten
Zeugen
Dr.
jeweils
18
.
März
stattfanden
Vorwürfen
anonymen
Schreiben
.
Strafkammer
hat
erforderlichen
Gewissheit
festzustellen
vermocht
Angeklagte
Zeugen
Dr.
klagt
bereits
9
.
10
.
Januar
anonymen
Schreiben
Kenntnis
gesetzt
hat
.
Existenz
Inhalt
anonymen
23
.
Januar
noch
Geheimnis
Sinne
§
353b
Abs.
StGB
gewesen
sei
habe
feststellen
lassen
Zeitpunkt
auch
schon
Pressevertreter
Kenntnis
gehabt
hätten
.
Jedenfalls
sei
auszugehen
Angeklagte
Zeitpunkt
Offenbarung
Zeugen
Dr.
angehörten
spräch
23
.
Januar
mehr
Vorstellung
gehabt
habe
Existenz
Inhalt
anonymen
Anfang
Januar
noch
Geheimnis
handele
zumindest
billigend
Kauf
genommen
habe
.
Auch
Annahme
versuchten
Strafvereitelung
Amt
erforderliche
Tatentschluss
sei
gegeben
vorrangige
Ziel
Angeklagten
gewesen
sei
Zeugen
Dr.
weiterer
negativer
Presseberichterstattung
bewahren
zumindest
einhergehenden
emotionalen
Rückschlägen
schützen
.
sei
auszugehen
Weitergabe
Informationen
23
.
Januar
angeklagten
Unterrichtung
Dr.
9
.
10
.
Januar
unterschiedlichen
Tatzeiten
liegenden
Gespräch
Redakteur
Zeugen
S.
Zeitung
verschiedene
zessuale
Taten
handele
Vorgang
zugelassenen
Anklage
erfasst
sei
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
1
.
Erwägungen
Landgericht
Strafbarkeit
Angeklagten
Verletzung
Dienstgeheimnisses
§
353b
Abs.
Nr.
StGB
verneint
hat
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
engen
Verständnis
Tatbestandsmerkmals
Geheimnis
ausgegangen
ist
.
Dienstgeheimnisse
Sinne
§
Abs.
StGB
sind
tatsächliche
Gegebenheiten
nur
beschränkten
Personenkreis
bekannt
sind
Geheimhaltung
bedürfen
.
müssen
betreffenden
Amtsträger
inneren
Zusammenhang
Diensttätigkeit
bekannt
geworden
sein
vgl.
Urteil
9
.
Dezember
BGHSt
;
Urteil
23
.
März
BGHSt
f.
;
vgl.
auch
Urteil
15
November
NStZ-RR
.
Werden
Tatsachen
Kenntnis
nur
bestimmten
geschlossenen
Personenkreis
vorbehalten
ist
weiteren
Personen
bekannt
so
geht
Geheimnischarakter
noch
verloren
vgl.
Urteil
8
November
BGHSt
383
;
Urteil
4
.
März
;
Vormbaum
Leipziger
Kommentar
StGB
12
.
Aufl
.
.
7
;
Graf
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
353b
.
.
Auch
kommt
Zahl
Mitwisser
bestimmbar
ist
vgl.
Urteil
4
.
März
.
Selbst
noch
ungesichertes
Bestätigung
bedürfendes
Bekanntsein
Tatsache
hebt
Geheimnischarakter
noch
vgl.
Urteil
4
.
März
;
Vormbaum
aaO
.
7
;
Perron
StGB
29
.
Aufl
.
.
4
;
aaO
.
.
Erst
geheimhaltungsbedürftige
Tatsache
ungewissen
Vielzahl
Personen
bekannt
geworden
ist
so
verbreitet
hat
andere
Weise
so
zugänglich
geworden
ist
verständiger
erfahrener
Mensch
weiteres
zuverlässig
Kenntnis
haben
allgemein
zugänglichen
Quellen
-9-
schwer
überzeugen
kann
hat
Geheimnischarakter
verloren
vgl.
Urteile
9
.
Dezember
BGHSt
f.
§
Abs.
Satz
u.a.
;
8
.
Oktober
BGHSt
.
§
StGB
;
3
.
Aufl
.
.
4
;
StGB
64
.
Aufl
.
.
.
Vorgaben
werden
Erwägungen
Landgerichts
Vorliegen
Geheimnisses
angenommenen
Tatzeitraum
verneint
hat
gerecht
.
Zwar
hat
Zeuge
S.
Leitender
Oberstaatsanwalt
23
.
Januar
Nachfrage
Redakteurs
Zeitung
Existenz
jedenfalls
groben
Zügen
auch
Inhalt
anonymen
Schreibens
bestätigt
nur
Kreis
Mitwisser
erweitert
auch
Grundlage
zuverlässige
Quelle
stützen
könnende
Presseveröffentlichung
geschaffen
.
hatte
anonyme
Schreiben
Geheimnischarakter
aber
noch
verloren
.
Zeitung
hat
4
.
Februar
Vorgang
berichtet
sodass
Existenz
Inhalt
anonymen
ungewissen
Vielzahl
Personen
zuverlässig
bekannt
noch
oben
dargestellten
Sinne
zugänglich
geworden
sind
.
Auch
Anfrage
Journalisten
Landeszeitung
Pressestelle
Kreispolizeibehörde
28
.
Januar
stellt
Geheimnischarakter
anonymen
Frage
.
deutet
zwar
auch
Journalist
Kenntnis
Schreiben
hatte
weiterer
Mitwisser
Ermittlungsbehörden
war
.
auch
hat
Tatzeitraum
berichtet
.
Landgericht
auszuschließen
vermocht
hat
noch
weitere
Personen
Ermittlungsorgane
gab
Kenntnis
anonymen
Schreiben
Inhalt
hatten
handelt
Tatsachen
gestützte
Annahme
.
ist
aber
Hinblick
Zweifelsgrundsatz
noch
sonst
geboten
Gunsten
Angeklagten
Sachverhalte
unterstellen
Vorliegen
Beweisergebnis
konkreten
tatsächlichen
Anhaltspunkte
erbracht
hat
vgl.
Urteil
29
.
September
NStZ-RR
381
;
Urteil
18
.
September
§
Beweiswürdigung
unzureichende
.
2
.
Rechtsfehler
entzieht
auch
Erwägungen
Strafkammer
inneren
Tatseite
Grundlage
.
Soweit
ausgeführt
wird
Angeklagte
habe
angehörten
Gespräch
23
.
Januar
jedenfalls
mehr
Vorstellung
gehabt
Existenz
Inhalt
anonymen
Anfang
Januar
noch
Geheimnis
handelte
zumindest
billigend
Kauf
nahm
bleibt
offen
Angeklagte
Abweichung
festgestellten
Umständen
tatsächlich
vorgestellt
hat
.
Konkrete
tatsächliche
Anhaltspunkte
Angeklagte
Zeitpunkt
Offenbarung
anonymen
Zeugen
Dr.
irrig
angenommen
haben
könnte
Existenz
Schreibens
Inhalt
seien
mitgehörten
Antwort
Zeugen
S.
gerichtete
Presseanfrage
4
.
Februar
Presseberichterstattung
kam
nunmehr
ungewissen
Vielzahl
Personen
bekannt
so
zugänglich
geworden
verständiger
erfahrener
Mensch
weiteres
zuverlässig
Kenntnis
haben
konnte
sind
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
entnehmen
.
Nur
Fall
käme
Vorsatzausschluss
führender
Irrtum
Tatumstände
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
Betracht
.
3
.
erst
Zeit
23
.
Januar
4
.
Februar
erfolgte
Bekanntgabe
anonymen
Inhalts
Zeugen
Dr.
ist
noch
Bestandteil
angeklagten
Tat
§
hätte
Strafkammer
abgeurteilt
werden
dürfen
.
§
Abs.
ist
Gegenstand
Urteilsfindung
Anklage
bezeichnete
Tat
Ergebnis
Verhandlung
darstellt
.
Tat
Sinne
Vorschrift
gehört
gesamte
Verhalten
Angeklagten
Anklage
bezeichneten
geschichtlichen
Vorkommnis
Lebensauffassung
einheitlichen
Vorgang
bildet
.
Rahmen
muss
Tatgericht
Untersuchung
auch
Teile
Tat
erstrecken
Kognitionspflicht
erst
Hauptverhandlung
bekannt
werden
.
.
;
vgl.
Beschluss
18
.
Oktober
26
;
Urteil
3
November
BGHSt
;
weitere
Nachweise
Münchener
Kommentar
§
.
.
Verändert
Laufe
Verfahrens
Bild
Geschehens
Anklage
hinweist
so
ist
entscheidend
Nämlichkeit
Tat
Abweichung
noch
gewahrt
ist
.
ist
Fall
gewisser
Differenzen
bestimmte
Merkmale
Tat
weiterhin
einmaliges
unverwechselbares
Geschehen
kennzeichnen
wesentliche
Änderung
Tatbildes
eingetreten
ist
.
.
;
vgl.
Beschluss
21
.
.
4
;
Urteil
28
.
Mai
55/02
NStZ
[
;
Urteil
21
.
Dezember
StR
BGHSt
f.
;
weitere
Nachweise
26
.
Aufl
.
.
.
Veränderung
Erweiterung
Tatzeitraums
führt
Aufhebung
Identität
Anklage
abgeurteilter
Tat
Anklage
beschriebene
Tat
unabhängig
Tatzeit
anderen
Merkmalen
hinreichend
individualisiert
ist
.
.
;
vgl.
Urteil
11
.
Februar
NStZ-RR
[
;
Urteil
20
November
68
;
Urteil
17
.
BGHSt
.
unterlag
auch
erst
Zeit
23
.
Januar
4
.
Februar
erfolgte
Unterrichtung
Zeugen
Dr.
Existenz
Inhalt
anonymen
Schreibens
Kognitionspflicht
Strafkammer
.
Angeklagten
unverändert
zugelassenen
Anklageschrift
Last
gelegte
festgestellte
Tat
sind
maßgeblich
gekennzeichnet
Angeklagte
Zeugen
Dr.
Existenz
Inhalt
Kreispolizeibehörde
eingegangenen
9
.
Januar
vorgelegten
anonymen
Zeuge
diverser
Straftaten
verdächtigt
wurde
unterrichtete
Zeugen
offen
ermittelt
wurde
.
Sachverhalten
gemeinsamen
Aspekte
reichen
Verurteilungsgegenstand
bildende
Tat
auch
Berücksichtigung
strafrechtlichen
Bedeutung
so
beschreiben
allgemeinen
Gesetzen
Logik
Erfahrung
eindeutig
gekennzeichnet
ist
vgl.
Urteil
21
.
Dezember
StR
BGHSt
f.
;
Puppe
NStZ
.
Mitteilung
angeklagt
9
.
10
.
Januar
erst
Zeit
23
.
Januar
4
.
Februar
erfolgt
ist
ist
wesentlicher
Bedeutung
.
Strafkammer
Begründung
gegenteiligen
Ansicht
herangezogene
Gespräch
Zeugen
S.
Redakteur
Zeitung
23
.
Januar
rechtfertigt
abweichende
Bewertung
Grundlage
Übrigen
getroffenen
Feststellungen
gänzlich
abweichenden
Einordnung
Täterverhaltens
führt
.
4
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Revision
Beweiswürdigung
Landgerichts
erhobenen
Einwände
kommt
mehr
.
Senat
macht
Möglichkeit
Abs.
Satz
.
Alt
.
Gebrauch
verweist
Sache
Strafkammer
Landgerichts
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin