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590 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
1
.
:
schweren
Bandendiebstahls
2
.
4
.
:
schweren
Bandendiebstahls
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
10
.
April
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
3
Juli
werden
jeweils
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
schweren
Fällen
versuchten
schweren
Fall
.
Urteilsgründe
bandenmäßigen
Computerbetruges
Fällen
Angeklagte
schweren
Fällen
Anstiftung
schweren
Bandendiebstahl
Fall
.
Urteilsgründe
bandenmäßigen
Computerbetruges
Fällen
Angeklagte
S.
S.
schweren
dendiebstahls
Fällen
versuchten
schweren
Bandendiebstahls
Fall
.
Urteilsgründe
bandenmäßigen
Computerbetruges
Fällen
Angeklagte
schweren
dendiebstahls
Fällen
versuchten
schweren
Fall
.
Urteilsgründe
schuldig
sind
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
folgt
verurteilt
:
Angeklagte
schweren
diebstahls
Fällen
bandenmäßig
begangenen
Computerbetruges
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagte
S.
Angeklagten
S.
jeweils
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
bandenmäßig
begangenen
Computerbetruges
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafen
Jahren
Monaten
Jahren
Monaten
Angeklagte
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
.
Urteil
wenden
Angeklagten
jeweils
näher
ausgeführten
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Ausnahme
Beschlussformel
ersichtlichen
geringfügigen
gungen
Schuldsprüche
sind
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
Revisionen
Angeklagten
S.
S.
Annahme
vollendeten
schweren
Bandendiebstahls
Fall
.
Urteilsgründe
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Feststellungen
begaben
Angeklagten
Nachmittag
6
.
Februar
Angeklagten
S.
Fahrzeug
Angeklagten
geführund
zuvor
abgesprochen
Gelegenheiten
Begehung
Diebstahlstaten
suchten
Angeklagte
S.
fluchtbereit
Fahrzeug
wartete
.
Ausführung
gemeinsamen
Tatplans
betrat
schließlich
Supermarkt-Filiale
entwendete
dort
Geldbörse
Zeugin
Erwartung
möglichst
hohen
Geldbetrages
.
Geldbörse
war
jedoch
leer
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
fehlt
dann
Täter
hier
Angeklagten
Behältnis
Hoffnung
möglichst
große
Beute
allein
vermuteten
Inhalt
aneignen
will
Behältnisses
Zueignungswillen
Zeitpunkt
Wegnahme
.
Insoweit
liegt
dann
nur
Sicht
Täters
fehlgeschlagener
Versuch
Beschlüsse
26
November
NStZ
8
.
September
NStZ-RR
.
Senat
ändert
Schuldsprüche
entsprechend
.
steht
auszuschließen
ist
geständigen
Angeklagten
anders
geschehen
verteidigt
hätten
.
Strafaussprüche
werden
Schuldspruchänderung
Fall
.
Urteilsgründe
berührt
.
Landgericht
zutreffender
rechtlicher
Bewertung
hier
Möglichkeit
Strafrahmenmilderung
§
Abs.
Abs.
StGB
Gebrauch
gemacht
jeweils
niedrigere
Einzelstrafe
verhängt
hätte
liegt
.
Tatausführung
weist
große
Vollendungsnähe
Zufall
abhing
Angeklagten
Geld
erbeuteten
.
entspricht
Höhe
Angeklagten
Fall
verhängten
Einzelstrafen
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
lediglich
geringe
Geldbeträge
entwendet
werden
konnten
.
2
.
Revision
Angeklagten
Landgericht
Fall
.
Urteilsgründe
getroffenen
lungen
tragen
Annahme
Mittäterschaft
Person
Angeklagten
.
Senat
tritt
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
22
.
Januar
insoweit
u.a.
Folgende
ausgeführt
hat
:
Urteilsfeststellungen
wies(en
Fall
.
S.
Angeklagte
gesondert
Verfolgten
To
.
Mitangeklagte
Morgen
07
.
Februar
getrennt
übrigen
Bandenmitgliedern
allein
begeben
dort
gemäß
Bandenabrede
stahlstaten
verüben
.
Mitangeklagte
entwendete
schließlich
Uhr
C&A-Filiale
Geschädigten
Geldbörse
Bargeld
Höhe
Euro
.
Feststellungen
tragen
Annahme
Mittäterschaft
.
Mitgliedschaft
Bande
führt
Bandenmitglieder
Bandenabrede
begangene
Tat
anderen
Bandenmitgliedern
gemeinschaftliche
Tat
§
Abs.
StGB
zugerechnet
werden
kann
.
Täterschaft
ist
vielmehr
allgemeinen
Kriterien
festzustellen
Urteilsfeststellungen
belegen
Angeklagte
Tatherrschaft
auch
nur
Willen
hatte
.
hat
Mitangeklagte
begangenen
Tat
bestimmt
.
Mitangeklagte
führte
Feststellungen
Tat
jedoch
selbständig
bestimmte
Tatobjekt
auch
Art
Tatausführung
Einzelnen
.
ersichtlich
ist
Angeklagte
nehmen
konnte
.
ist
Angeklagte
Anstifter
§
StGB
Mittäter
.
Anstiftervorsatz
muss
fremde
Haupttat
Einzelheiten
nur
Hauptmerkmalen
erfassen
Urteil
15
.
Oktober
.
Schuldspruch
ist
entsprechend
abzuändern
.
steht
insoweit
geständige
Angeklagte
Vorwurf
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Blick
gleichbleibende
Strafdrohung
unveränderten
Schuldgehalt
kann
Senat
erforderlichen
Sicherheit
ausschließen
Landgericht
Verurteilung
Anstiftung
schweren
Bandendiebstahl
niedrigere
Strafe
verhängt
hätte
.
3
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
noch
Strafausspruch
Angeklagten
benachteiligenden
Rechtsfehler
ergeben
Abs.
.
4
.
Senat
vorgenommenen
Änderungen
Schuldsprüche
stellen
nur
unwesentliche
Teilerfolge
Revisionen
rechtfertigen
Angeklagten
teilweise
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
freizustellen
3
.
Aufl
.
.
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin