BESCHLUSS 10 . April Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 1 . : schweren Bandendiebstahls 2 . 4 . : schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 10 . April gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 3 Juli werden jeweils Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte schweren Fällen versuchten schweren Fall . Urteilsgründe bandenmäßigen Computerbetruges Fällen Angeklagte schweren Fällen Anstiftung schweren Bandendiebstahl Fall . Urteilsgründe bandenmäßigen Computerbetruges Fällen Angeklagte S. S. schweren dendiebstahls Fällen versuchten schweren Bandendiebstahls Fall . Urteilsgründe bandenmäßigen Computerbetruges Fällen Angeklagte schweren dendiebstahls Fällen versuchten schweren Fall . Urteilsgründe schuldig sind . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten folgt verurteilt : Angeklagte schweren diebstahls Fällen bandenmäßig begangenen Computerbetruges Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagte S. Angeklagten S. jeweils schweren Bandendiebstahls Fällen bandenmäßig begangenen Computerbetruges Fällen Gesamtfreiheitsstrafen Jahren Monaten Jahren Monaten Angeklagte schweren Bandendiebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten . Urteil wenden Angeklagten jeweils näher ausgeführten Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts . Ausnahme Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen gungen Schuldsprüche sind Rechtsmittel unbegründet Sinne Abs. . 1 . Revisionen Angeklagten S. S. Annahme vollendeten schweren Bandendiebstahls Fall . Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand . Feststellungen begaben Angeklagten Nachmittag 6 . Februar Angeklagten S. Fahrzeug Angeklagten geführund zuvor abgesprochen Gelegenheiten Begehung Diebstahlstaten suchten Angeklagte S. fluchtbereit Fahrzeug wartete . Ausführung gemeinsamen Tatplans betrat schließlich Supermarkt-Filiale entwendete dort Geldbörse Zeugin Erwartung möglichst hohen Geldbetrages . Geldbörse war jedoch leer . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs fehlt dann Täter hier Angeklagten Behältnis Hoffnung möglichst große Beute allein vermuteten Inhalt aneignen will Behältnisses Zueignungswillen Zeitpunkt Wegnahme . Insoweit liegt dann nur Sicht Täters fehlgeschlagener Versuch Beschlüsse 26 November NStZ 8 . September NStZ-RR . Senat ändert Schuldsprüche entsprechend . steht auszuschließen ist geständigen Angeklagten anders geschehen verteidigt hätten . Strafaussprüche werden Schuldspruchänderung Fall . Urteilsgründe berührt . Landgericht zutreffender rechtlicher Bewertung hier Möglichkeit Strafrahmenmilderung § Abs. Abs. StGB Gebrauch gemacht jeweils niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte liegt . Tatausführung weist große Vollendungsnähe Zufall abhing Angeklagten Geld erbeuteten . entspricht Höhe Angeklagten Fall verhängten Einzelstrafen Fällen II . II . Urteilsgründe lediglich geringe Geldbeträge entwendet werden konnten . 2 . Revision Angeklagten Landgericht Fall . Urteilsgründe getroffenen lungen tragen Annahme Mittäterschaft Person Angeklagten . Senat tritt Generalbundesanwalt Antragsschrift 22 . Januar insoweit u.a. Folgende ausgeführt hat : Urteilsfeststellungen wies(en Fall . S. Angeklagte gesondert Verfolgten To . Mitangeklagte Morgen 07 . Februar getrennt übrigen Bandenmitgliedern allein begeben dort gemäß Bandenabrede stahlstaten verüben . Mitangeklagte entwendete schließlich Uhr C&A-Filiale Geschädigten Geldbörse Bargeld Höhe Euro . Feststellungen tragen Annahme Mittäterschaft . Mitgliedschaft Bande führt Bandenmitglieder Bandenabrede begangene Tat anderen Bandenmitgliedern gemeinschaftliche Tat § Abs. StGB zugerechnet werden kann . Täterschaft ist vielmehr allgemeinen Kriterien festzustellen Urteilsfeststellungen belegen Angeklagte Tatherrschaft auch nur Willen hatte . hat Mitangeklagte begangenen Tat bestimmt . Mitangeklagte führte Feststellungen Tat jedoch selbständig bestimmte Tatobjekt auch Art Tatausführung Einzelnen . ersichtlich ist Angeklagte nehmen konnte . ist Angeklagte Anstifter § StGB Mittäter . Anstiftervorsatz muss fremde Haupttat Einzelheiten nur Hauptmerkmalen erfassen Urteil 15 . Oktober . Schuldspruch ist entsprechend abzuändern . steht insoweit geständige Angeklagte Vorwurf anders geschehen hätte verteidigen können . Blick gleichbleibende Strafdrohung unveränderten Schuldgehalt kann Senat erforderlichen Sicherheit ausschließen Landgericht Verurteilung Anstiftung schweren Bandendiebstahl niedrigere Strafe verhängt hätte . 3 . Übrigen hat Nachprüfung angefochtenen Urteils Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat noch Strafausspruch Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben Abs. . 4 . Senat vorgenommenen Änderungen Schuldsprüche stellen nur unwesentliche Teilerfolge Revisionen rechtfertigen Angeklagten teilweise Rechtsmittel entstandenen Kosten freizustellen 3 . Aufl . . . Sost-Scheible Bender Franke Quentin