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3.1 KiB

BESCHLUSS
20
.
März
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
20
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
23
.
August
1
.
aufgehoben
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fällen
Urteilsgründe
Taten
Oktober
verurteilt
worden
ist
;
insoweit
werden
Kosten
Verfahrens
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Staatskasse
auferlegt
;
2
.
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
schuldig
ist
.
II
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
.
Beschwerdeführer
hat
übrigen
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
übrigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Urteil
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
führt
teilweisen
Einstellung
Verfahrens
Änderung
Schuldspruchs
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
lieferte
Angeklagte
Abnehmer
August
November
"
dreimal
Mai
Dezember
viermal
Mitte
April
siebenmal
Haschisch
Wirkstoffgehalt
mindestens
%
.
2
.
Landgericht
hat
Taten
jeweils
unerlaubtes
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Nr.
gewürdigt
.
rechtliche
Wertung
trifft
jedoch
nur
22
.
September
begangenen
Taten
;
§
ist
erst
Tag
Kraft
getreten
.
22
.
September
begangenen
Taten
erfüllen
Tatbestand
unerlaubten
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Satz
Nr.
.
vgl.
.
3
.
Strafverfolgungsverjährung
unerlaubtes
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Satz
Nr.
.
Jahre
beträgt
§
Abs.
Nr.
Abs.
StGB
Verjährung
erst
Haftbefehl
Amtsgerichts
17
.
Oktober
Bl
.
.
unterbrochen
wurde
Abs.
Nr.
StGB
ist
17
.
Oktober
begangenen
Taten
Strafverfolgungsverjährung
getreten
.
ist
Amts
beachten
;
insoweit
muß
Urteil
aufgehoben
Verfahren
eingestellt
werden
vgl.
Beschluß
21
.
Januar
.
4
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
Gunsten
Angeklagten
ausgeht
Taten
"
November
"
nur
verjährte
November
August
Dezember
begangenen
Taten
nur
22
.
September
strafbar
§
Nr.
begangen
wurde
.
steht
Schuldspruchänderung
Angeklagte
Vorwurf
unerlaubten
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Satz
Nr.
wirksamer
bisher
hätte
verteidigen
können
.
5
.
Verfahren
eingestellt
ist
entfallen
festgesetzten
Einzelstrafen
;
übrigen
kann
Strafausspruch
Teileinstellung
Schuldspruchänderung
bestehen
bleiben
:
Strafzumessungsgründe
Strafkammer
minder
schwere
Fälle
§
Abs.
rechtsfehlerfrei
verneint
zugleich
Ausdruck
gebracht
hat
besonders
schwere
Fälle
Sinne
§
Abs.
Satz
Satz
Nr.
.
Strafrahmen
§
vorliegen
hält
Senat
ausgeschlossen
Fehler
anzuwendenden
Recht
Strafzumessung
Nachteil
Angeklagten
beeinflußt
hat
vgl.
Beschluß
30
.
März
.
Hinblick
Teileinstellung
verbleibenden
Einzelstrafen
Jahr
Monate
zweimal
Jahr
Freiheitsstrafe
schließt
Senat
auch
außerordentlich
milde
Gesamtstrafe
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
eingestellten
Fällen
verhängten
Einzelstrafen
dreimal
Jahr
Freiheitsstrafe
noch
geringer
ausgefallen
wäre
.
Meyer-Goßner
Kuckein