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399 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
16
.
Februar
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
16
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
21
Juli
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
hatten
Angeklagte
damals
16-jährige
Nebenklägerin
Jahr
kennengelernt
Beziehung
zueinander
aufgenommen
.
Geburt
meinsamen
Tochter
trennten
Jahr
jedoch
bestand
auch
Folgezeit
Kontakt
kam
mehrmals
Geschlechtsverkehr
.
Abend
15
November
suchte
Angeklagte
Nebenklägerin
Wohnung
.
rauchten
gemeinsam
Joint
Angeklagte
Nebenklägerin
vorhielt
gemeinsame
Tochter
seien
habe
begann
weinen
.
Bitte
Nebenklägerin
Verhalten
Angeklagten
unangenehm
war
Wohnung
verlassen
kam
Angeklagte
.
Vielmehr
zog
plötzlich
Hose
begann
Nebenklägerin
schlagen
drang
schließlich
Gegenwehr
hinten
Nebenklägerin
.
Zeit
hörte
Angeklagte
plötzlich
zog
verließ
Wohnung
.
2
.
Feststellungen
stützt
Kammer
insbesondere
Angaben
Nebenklägerin
eingeholtes
Glaubhaftigkeitsgutachten
ferner
SMS
Vergewaltigung
bestreitenden
Angeklagten
Nebenklägerin
entschuldigt
Ergebnisse
molekulargenetischen
Sachverständigengutachtens
Rahmen
Vaginalabstrichen
gesicherte
Wahrscheinlichkeit
Milliarden
Angeklagten
herrührt
ärztliche
Bescheinigung
Verletzungen
Nebenklägerin
Hämatome
Ellenbogen
Oberarm
.
II
.
Beweiswürdigung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
leidet
schon
Senat
auflösbaren
Widerspruch
.
Urteilsgründen
hatte
Nebenklägerin
ersten
polizeilichen
Vernehmung
geschildert
Tatgeschehens
insgesamt
Mal
einmal
vaginalen
Geschlechtsund
einmal
Oralverkehr
gekommen
sei
;
auch
habe
Angeklagte
Ledergürtel
Hals
gelegt
gewürgt
.
zweiten
polizeilichen
Vernehmung
Sachverständigen
habe
angegeben
Oralverkehr
misslungen
sei
Mund
aufgemacht
habe
.
Hauptverhandlung
schilderte
Nebenklägerin
nur
Analverkehr
vaginalen
Geschlechtsverkehr
mehrmaliger
Nachfrage
versuchten
Oralverkehr
hatte
Verwendung
Ledergürtels
Erinnerung
mehr
.
Hintergrund
ist
nachvollziehbar
Strafkammer
Hinblick
Angaben
Nebenklägerin
Hauptverhandlung
Bewertung
kommt
habe
Vernehmungen
stets
Vaginalverkehr
geschildert
S.
.
Konstante
Angaben
letztendlich
festgestellten
Kerngeschehen
Strafkammer
ausgeht
kann
Senat
Ausführungen
vielmehr
gerade
entnehmen
.
2
.
Senat
vermag
auszuschließen
Urteil
beruht
.
Landgericht
stützt
Überzeugung
Tathergang
wesentlich
Aussage
Nebenklägerin
.
Zwar
sprechen
Angeklagten
Reihe
weiterer
gewichtiger
Indizien
.
Jedoch
finden
etwa
Nebenklägerin
festgestellten
Verletzungen
mitgeteilten
Tatgeschehen
hinreichende
Erklärung
.
Ergebnis
molekulargenetischen
Untersuchung
belegt
lediglich
Angeklagten
ersichtlich
bestrittenen
Geschlechtsverkehr
.
3
.
kommt
Strafkammer
zwar
hinweist
Sachverständige
Hauptverhandlung
erstatteten
Glaubhaftigkeitsgutachten
unerheblich
schriftlichen
Gutachten
abgewichen
sei
aber
Urteil
näher
erläutert
.
Widerspricht
jedoch
mündlich
erstattete
Gutachten
vorbereitenden
schriftlichen
Gutachten
entscheidenden
Punkten
so
muss
Gericht
Widersprüchen
auseinandersetzen
nachvollziehbar
darlegen
Ergebnis
zutreffend
unzutreffend
erachtet
Beschluss
13
Juli
NStZ
;
weiter
differenzierend
:
Beschluss
23
.
August
NStZ
.
Sost-Scheible
Franke
Bender