BESCHLUSS 16 . Februar Strafsache Vergewaltigung u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 16 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 Juli Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Landgericht getroffenen Feststellungen hatten Angeklagte damals 16-jährige Nebenklägerin Jahr kennengelernt Beziehung zueinander aufgenommen . Geburt meinsamen Tochter trennten Jahr jedoch bestand auch Folgezeit Kontakt kam mehrmals Geschlechtsverkehr . Abend 15 November suchte Angeklagte Nebenklägerin Wohnung . rauchten gemeinsam Joint Angeklagte Nebenklägerin vorhielt gemeinsame Tochter seien habe begann weinen . Bitte Nebenklägerin Verhalten Angeklagten unangenehm war Wohnung verlassen kam Angeklagte . Vielmehr zog plötzlich Hose begann Nebenklägerin schlagen drang schließlich Gegenwehr hinten Nebenklägerin . Zeit hörte Angeklagte plötzlich zog verließ Wohnung . 2 . Feststellungen stützt Kammer insbesondere Angaben Nebenklägerin eingeholtes Glaubhaftigkeitsgutachten ferner SMS Vergewaltigung bestreitenden Angeklagten Nebenklägerin entschuldigt Ergebnisse molekulargenetischen Sachverständigengutachtens Rahmen Vaginalabstrichen gesicherte Wahrscheinlichkeit Milliarden Angeklagten herrührt ärztliche Bescheinigung Verletzungen Nebenklägerin Hämatome Ellenbogen Oberarm . II . Beweiswürdigung hält rechtlichen Überprüfung stand . 1 . leidet schon Senat auflösbaren Widerspruch . Urteilsgründen hatte Nebenklägerin ersten polizeilichen Vernehmung geschildert Tatgeschehens insgesamt Mal einmal vaginalen Geschlechtsund einmal Oralverkehr gekommen sei ; auch habe Angeklagte Ledergürtel Hals gelegt gewürgt . zweiten polizeilichen Vernehmung Sachverständigen habe angegeben Oralverkehr misslungen sei Mund aufgemacht habe . Hauptverhandlung schilderte Nebenklägerin nur Analverkehr vaginalen Geschlechtsverkehr mehrmaliger Nachfrage versuchten Oralverkehr hatte Verwendung Ledergürtels Erinnerung mehr . Hintergrund ist nachvollziehbar Strafkammer Hinblick Angaben Nebenklägerin Hauptverhandlung Bewertung kommt habe Vernehmungen stets Vaginalverkehr geschildert S. . Konstante Angaben letztendlich festgestellten Kerngeschehen Strafkammer ausgeht kann Senat Ausführungen vielmehr gerade entnehmen . 2 . Senat vermag auszuschließen Urteil beruht . Landgericht stützt Überzeugung Tathergang wesentlich Aussage Nebenklägerin . Zwar sprechen Angeklagten Reihe weiterer gewichtiger Indizien . Jedoch finden etwa Nebenklägerin festgestellten Verletzungen mitgeteilten Tatgeschehen hinreichende Erklärung . Ergebnis molekulargenetischen Untersuchung belegt lediglich Angeklagten ersichtlich bestrittenen Geschlechtsverkehr . 3 . kommt Strafkammer zwar hinweist Sachverständige Hauptverhandlung erstatteten Glaubhaftigkeitsgutachten unerheblich schriftlichen Gutachten abgewichen sei aber Urteil näher erläutert . Widerspricht jedoch mündlich erstattete Gutachten vorbereitenden schriftlichen Gutachten entscheidenden Punkten so muss Gericht Widersprüchen auseinandersetzen nachvollziehbar darlegen Ergebnis zutreffend unzutreffend erachtet Beschluss 13 Juli NStZ ; weiter differenzierend : Beschluss 23 . August NStZ . Sost-Scheible Franke Bender