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128 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
27
November
Strafsache
Computerbetruges
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
27
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Juni
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
Urteilsverkündung
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
hat
§
Abs.
Satz
.
Hauptverhandlungsprotokoll
ist
beurkundet
Angeklagte
Anschluss
Urteilsverkündung
qualifizierter
Belehrung
vgl.
Übereinstimmung
Verteidiger
erklärt
hat
Urteil
annimmt
Einlegung
Rechtsmittels
verzichtet
.
Erklärung
wurde
gemäß
§
Abs.
vorgelesen
genehmigt
;
nimmt
Beweiskraft
Protokolls
§
StPO
.
Rechtsmittelverzicht
ist
wirksam
gekommen
;
kann
Prozesshandlung
grundsätzlich
widerrufen
Irrtums
angefochten
sonst
zurückgenommen
werden
.
.
;
vgl.
;
NStZ-RR
;
jeweils
m.w
.
.
Umstände
Zweifel
Wirksamkeit
Verzichts
begründen
könnten
sind
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
Urteil
ist
rechtskräftig
.
Kuckein
Sost-Scheible