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684 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
StR
22
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
Kreditbetruges
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
22
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
März
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Wirtschaftsstrafkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Kreditbetruges
Fällen
Betruges
Gesamtfreiheitsstrafen
jeweils
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wenden
Angeklagten
Revisionen
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügen
.
Zwar
sind
Sachrügen
unbegründet
Schuldnoch
maßvollen
Rechtsfolgenaussprüche
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
aufweisen
.
Revisionen
haben
aber
Verfahrensrüge
Erfolg
§
Nr.
beanstanden
gemäß
§
Nr.
Ausübung
Richteramts
ausgeschlossener
Richter
Urteil
mitgewirkt
hat
.
1
.
liegt
folgender
Sachverhalt
Grunde
:
Bereits
mittlungsverfahrens
war
Verteidigung
Angeklagten
Verhandlungsunfähigkeit
behauptet
worden
.
Unmittelbar
Beginn
Hauptverhandlung
15
.
Januar
wurde
Schreiben
Prof.
Dr.
13
.
Januar
vorgelegt
Verteidiger
mitteilte
Angeklagte
sei
9
.
Januar
"
depressiv-ängstlichen
Belastungsreaktion
verbunden
schweren
kognitiven
Ausfällen
Ausmaß
Demenz
stationärer
Behandlung
Einschätzung
Arztes
verhandlungsfähig
;
allerdings
sei
Anwesenheit
Verhandlung
Landgericht
Voraussetzung
ständigen
Begleitung
erfahrenen
Fachkrankenpfleger
Psychiatrie
vertretbar
.
Hauptverhandlung
5
.
10
.
Februar
wurde
Prof.
Dr.
sachverständiger
Zeuge
Gesundheitszustand
Angeklagten
vernommen
.
äußerte
auch
ausgestellten
ärztlichen
Bescheinigung
Vorlage
Gericht
25
.
September
Angeklagten
"
schwere
kognitive
Störungen
Wesensänderungen
Boden
hirnorganischen
Prozesses
"
hieraus
folgende
dauerhafte
Verhandlungsunfähigkeit
attestiert
hatte
.
gab
Attest
Veranlassung
Eheleute
damaligen
Verteidiger
verfasst
haben
;
erstere
hätten
sinngemäß
gefragt
helfen
Strafverfahren
ersparen
könne
.
13
.
Februar
leitete
Staatsanwaltschaft
Prof.
Dr.
Verdachts
Ausstellens
unrichtiger
Gesundheitszeugnisse
versuchten
Strafvereitelung
.
Ermittlungsverfahren
wurde
Berichterstatter
vorliegenden
Verfahrens
26
Juli
Staatsanwaltschaft
förmlich
Zeuge
vernommen
Angaben
Dr.
Hauptverhandlung
gemacht
habe
.
verglich
vorgelesenen
Mitschriften
Sitzungsvertreter
Staatsanwaltschaft
eigenen
;
bestätigte
nahezu
identisch
seien
gab
geringfügige
Abweichungen
.
Abschließend
sagte
Wertung
befragt
Prof.
Dr.
Anknüpfungstatsachen
berücksichtigenden
Verhaltensweisen
angegeben
habe
.
Auch
Vernehmung
übte
Berichterstatter
Urteilsverkündung
16
.
April
Richteramt
Sache
.
2
.
Revisionsführern
zulässig
erhobene
Verfahrensrüge
ist
begründet
.
Berichterstatter
war
zeugenschaftlichen
Vernehmung
Staatsanwaltschaft
vorliegende
Verfahren
§
Nr.
ausgeschlossen
.
Vorschrift
ist
Richter
Ausübung
Richteramtes
Gesetzes
ausgeschlossen
Sache
Zeuge
Sachverständiger
vernommen
worden
ist
.
Regelung
soll
Rücksicht
Ansehen
Strafrechtspflege
bereits
Anschein
Verdachts
Parteilichkeit
vermieden
werden
.
ausgehend
ist
Bedeutung
zeugenschaftliche
Vernehmung
Richters
anderen
Verfahren
erfolgt
ist
auch
Fall
Anschein
Voreingenommenheit
allgemein
gegeben
sein
kann
.
Bundesgerichtshof
hat
bereits
mehrfach
entschieden
Sachgleichheit
Verfahrensidentität
bedeutet
auch
dann
vorliegt
Richter
anderen
Verfahren
Zeuge
Geschehen
vernommen
worden
ist
Beurteilung
vorliegenden
Falles
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
bewerten
muss
vgl.
BGHSt
;
NStZ
;
.
Weiterhin
ist
Berichterstatter
Staatsanwaltschaft
förmlich
Zeuge
vernommen
worden
.
Hierin
unterscheidet
Fall
Sachverhalten
Richter
lediglich
dienstliche
Erklärung
Vorgänge
abgibt
Gegenstand
anhängigen
Verfahrens
betreffen
Zusammenhang
amtlichen
Tätigkeit
Sache
wahrgenommen
hat
vgl.
BGHSt
4
f.
;
.
Schließlich
ist
Berichterstatter
auch
Tatgeschehen
vernommen
worden
.
ist
nur
Wiedergabe
eigener
Wahrnehmungen
Tatgeschehen
verstehen
vielmehr
wird
Äußerung
Zeugen
Fragen
erfasst
Hinblick
Straffrage
richterlicher
Würdigung
bedürfen
vgl.
BGHSt
f.
;
NStZ
;
.
Vorliegend
hat
Richter
Ermittlungsverfahren
Prof.
Dr.
Angaben
gemacht
sachverständiger
Zeuge
vorliegenden
Verfahren
Frage
Verhandlungsfähigkeit
Angeklagten
Erteilung
zweier
ärztlicher
Bescheinigungen
Zustandekommen
ausgesagt
hat
.
Zusammenhang
hat
Richter
Wertung
befragt
angegeben
Prof.
Dr.
Anknüpfungspunkte
bedeutsame
Verhaltensweisen
Angeklagten
mitgeteilt
habe
.
Inhalt
Aussage
sachverständigen
Zeugen
war
vorliegend
nur
Beurteilung
Verhandlungsfähigkeit
Angeklagten
Bedeutung
Landgericht
Sachverständigen
hinzugezogen
hatte
.
Frage
ärztlichen
Bescheinigungen
falsche
Gesundheitszeugnisse
"
Gefälligkeitsatteste
"
handelte
war
vielmehr
auch
Beweiswürdigung
Strafzumessung
bedeutsam
.
Landgericht
hat
Glaubhaftigkeit
Angaben
Angeklagten
bezüglich
Kreditbetrügereien
belastenden
Zeugen
.
begründet
Bekundungen
geschilderten
Verteidigungsstrategie
Vorschieben
Verhandlungsunfähigkeit
Angeklagte
Fall
Entdeckung
strafbaren
Machenschaften
angekündigt
hatte
Prozessverlauf
bestätigt
worden
seien
;
Angeklagte
habe
Tat
"
Vielzahl
Anträgen
Vorlage
Gutachten
versucht
vorgebliche
Verhandlungsunfähigkeit
belegen
.
Weiterhin
hat
Landgericht
Beschwerdeführer
strafmildernde
Wirkung
langen
Verhandlungsdauer
relativiert
Dauer
weiteren
Verzögerungsstrategien
Vorlage
diverser
Gutachten
gestützter
Anträge
Frage
Gesundheitszustandes
Angeklagten
beruhe
.
Frage
ärztlichen
Bescheinigungen
Veranlassung
Angeklagten
erstellte
unrichtige
heitszeugnisse
handelte
ist
Zeugen
vernommenen
Richter
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
bewertet
worden
.
bedingt
gemäß
§
Nr.
Ausschluss
Ausübung
Richteramtes
vorliegenden
Verfahren
hat
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Folge
.
3
.
Rechtsfolge
wird
bedenken
sein
Gerichtspräsident
Erteilung
Aussagegenehmigung
laufenden
Hauptverhandlung
Zeugen
benannten
Richter
befinden
hat
.
Strafrechtspflege
erwächst
Versagung
Aussagegenehmigung
derartigen
Fällen
Nachteil
Staatsanwaltschaft
vorzugsweise
Personen
Verhandlung
teilgenommen
haben
Zeugen
Frage
stehenden
Tatsachen
hören
kann
vgl.
BGHSt
f.
.
Kuckein