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BESCHLUSS
10
.
Januar
Strafsache
Wohnungseinbruchsdiebstahls
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Januar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
angefochtenen
Urteils
geben
Hinweis
geboten
ist
Urteils
Ordnungsziffern
einzelnen
Fälle
jeweils
Beweiswürdigung
rechtlicher
Würdigung
Strafzumessung
einheitlich
verwenden
vgl.
NStZ
205
;
ferner
Urteile
27
.
Aufl
.
.
w.
.
Insbesondere
Vielzahl
Taten
Mittätern
unterschiedlicher
Beteiligung
leidet
Verständlichkeit
Urteilsgründe
erheblich
übrigen
Teilen
Urteils
Stelle
Sachverhalt
genannten
Ordnungsziffern
abweichenden
Ordnungsziffern
Anklage
jeweilige
Tattag
Bezeichnung
einzelnen
Taten
verwendet
werden
.
gilt
namentlich
dann
Taten
chronologischen
Reihenfolge
dargestellt
worden
sind
.
Kuckein