BESCHLUSS 10 . Januar Strafsache Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Januar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe angefochtenen Urteils geben Hinweis geboten ist Urteils Ordnungsziffern einzelnen Fälle jeweils Beweiswürdigung rechtlicher Würdigung Strafzumessung einheitlich verwenden vgl. NStZ 205 ; ferner Urteile 27 . Aufl . . w. . Insbesondere Vielzahl Taten Mittätern unterschiedlicher Beteiligung leidet Verständlichkeit Urteilsgründe erheblich übrigen Teilen Urteils Stelle Sachverhalt genannten Ordnungsziffern abweichenden Ordnungsziffern Anklage jeweilige Tattag Bezeichnung einzelnen Taten verwendet werden . gilt namentlich dann Taten chronologischen Reihenfolge dargestellt worden sind . Kuckein