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75 lines
648 B

BESCHLUSS
26
.
Januar
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
26
.
Januar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
28
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Generalbundesanwalt
Änderung
Schuldund
beantragt
hat
folgt
Senat
vgl.
Abs.
Verwerfung
m
.
Annahme
zweier
rechtlich
selbständiger
Handlungen
Rahmen
Tatrichter
zustehenden
Beurteilungsspielraums
hält
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Franke