BESCHLUSS 26 . Januar Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 26 . Januar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 28 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Generalbundesanwalt Änderung Schuldund beantragt hat folgt Senat vgl. Abs. Verwerfung m . Annahme zweier rechtlich selbständiger Handlungen Rahmen Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums hält . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Franke