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1.3 KiB

BESCHLUSS
17
.
Februar
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
17
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
ECLI
:
:
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
10
.
Dezember
bemerkt
Senat
:
Revision
Ablehnung
Beweisantrags
Einholung
medizinischen
Sachverständigengutachtens
Auswirkungen
Hydrocephalus-Erkrankung
Nebenklägerin
Aussagetüchtigkeit
rügt
ist
jedenfalls
Beruhen
Urteils
möglichen
Verfahrensfehler
auszuschließen
.
Unabhängig
Beweisantrag
behaupteten
allgemeinen
Erfahrungssatz
gibt
jedenfalls
vorliegenden
Fall
Anhaltspunkte
Einschränkung
Zeugentüchtigkeit
Nebenklägerin
.
Übrigen
werden
Angeklagten
belastenden
Angaben
objektive
Beweisanzeichen
bestätigt
.
behandelnde
Ärztin
diagnostizierte
Tag
Tat
Hämatom
linken
Ellenbeuge
Zeuginnen
berichteten
Tat
unmittelbar
hende
Auseinandersetzung
nachfolgenden
selbstbelastenden
Äußerungen
Angeklagten
.
Sost-Scheible
Franke
Quentin