BESCHLUSS 17 . Februar Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 17 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . ECLI : : Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 10 . Dezember bemerkt Senat : Revision Ablehnung Beweisantrags Einholung medizinischen Sachverständigengutachtens Auswirkungen Hydrocephalus-Erkrankung Nebenklägerin Aussagetüchtigkeit rügt ist jedenfalls Beruhen Urteils möglichen Verfahrensfehler auszuschließen . Unabhängig Beweisantrag behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz gibt jedenfalls vorliegenden Fall Anhaltspunkte Einschränkung Zeugentüchtigkeit Nebenklägerin . Übrigen werden Angeklagten belastenden Angaben objektive Beweisanzeichen bestätigt . behandelnde Ärztin diagnostizierte Tag Tat Hämatom linken Ellenbeuge Zeuginnen berichteten Tat unmittelbar hende Auseinandersetzung nachfolgenden selbstbelastenden Äußerungen Angeklagten . Sost-Scheible Franke Quentin