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9.6 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Strafsache
gewerbsmäßiger
Hehlerei
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
10
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
9
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Urteil
haben
Richter
mitgewirkt
gerichtetes
Ablehnungsgesuch
Besorgnis
Befangenheit
Unrecht
gemäß
Abs.
Nr.
unzulässig
verworfen
haben
§
Nr.
.
1
.
Verfahrensrüge
liegt
folgendes
Prozessgeschehen
:
11
.
Verhandlungstag
9
.
März
hat
Verteidiger
Vorsitzenden
Vollmacht
Angeklagten
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
Begründung
ausgeführt
:
"
heutigen
Hauptverhandlung
hat
Vorsitzende
Richter
Widerspruch
Verteidigung
Gericht
gestellten
Beweisanträge
abgelehnt
hat
Verteidigung
Zeit
zugebilligt
wurde
Auswirkungen
Ablehnungsgründe
Beweisführung
prüfen
insbesondere
Frage
klären
weitere
Beweisanträge
gestellt
werden
sollen
Verteidigung
Möglichkeit
eingeräumt
hat
Angeklagten
gestellten
Fragen
Erklärungen
abzugeben
Versuch
entgegentrat
Beweisaufnahme
geschlossen
.
hat
unsachlicher
unangemessener
Form
Rechte
Verteidigung
eingeschränkt
Ausdruck
gebracht
Preis
Verhandlung
heute
Ende
bringen
wolle
.
hat
Vertrauen
Beschuldigten
Unvoreingenommenheit
zerstört
"
.
Kammer
hat
Vorsitz
abgelehnten
Richters
Ablehnung
folgender
Begründung
unzulässig
verworfen
:
"
Ablehnung
soll
offensichtlich
Verfahren
nur
verschleppt
werden
.
Kammer
hat
Beweisanträge
27.2.07
heute
zunächst
verkündeten
Beschluss
entsprechender
Ankündigung
Vorsitzenden
letzten
Sitzungstag
entschieden
.
weiteren
Beweisanträge
ist
anschließend
anders
erledigt
beraten
Beschluss
Vernehmung
Zeugen
verkündet
worden
.
Zeuge
ist
Anhörung
Prozessbeteiligten
allseitigen
Einverständnis
entlassen
worden
;
anschließend
wurde
Mittagspause
Beweisantrag
Verlesung
Urkunden
Zeugen
stammen
gestellt
.
wurde
lediglich
noch
Beweisanträge
befunden
.
Prozessbeteiligten
haben
ersten
Beschlüssen
jeweils
sogleich
Abdruck
Kopien
erhalten
.
Hintergrund
Jahreswechsel
Verteidigung
Angekl
.
lediglich
scheibchenweise
Beweisanträge
gestellt
sodann
erledigt
wurden
heutigen
Termin
nur
Zeuge
geladen
worden
ist
vorbehaltlich
Entscheidung
weitere
Beweisanträge
Schluss
Beweisaufnahme
rechnen
war
entspricht
Feststellung
Schlusses
Beweisaufnahme
Anträge
mehr
gestellt
worden
sind
Gesetz
§
.
weitere
Unterbrechung
war
insbesondere
Prüfung
weiteren
Beweisanträgen
offensichtlich
mehr
erforderlich
;
Anträge
hätten
nunmehr
Tagen
Hauptverhandlung
länger
andauernden
Pausen
sogleich
gestellt
werden
können
.
"
hat
Angeklagte
Verteidiger
Mitglieder
Kammer
befangen
abgelehnt
.
Begründung
Kammer
Vorsitzenden
gerichtete
Befangenheitsgesuch
unzulässig
zurückgewiesen
habe
sei
grob
sachwidrig
"
mache
deutlich
"
nur
Vorsitzende
auch
Kammer
Verfahren
noch
Tage
Falle
Ende
bringen
wolle
.
beantragte
Unterbrechung
Prüfung
Ablehnungsbeschlüsse
Kammer
habe
Prozessverschleppung
gedient
.
Vielmehr
sei
Verteidigung
Prozessförderungspflicht
nachgekommen
Gericht
erklärt
habe
Prüfung
unverzüglich
mithin
Unterbrechung
Hauptverhandlung
Beginn
kommenden
Woche
vorzunehmen
Gericht
vorab
Prüfungsergebnis
zukommen
lassen
.
sei
"
geradezu
willkürlich
"
Widerspruch
Verteidigung
Beweisaufnahme
beenden
.
"
Erst
recht
willkürlich
prozessordnungswidrig
sei
gestellten
Befangenheitsantrag
Gesichtspunkt
offensichtlichen
Prozessverschleppung
abzulehnen
.
Kammer
hat
Befangenheitsgesuch
ebenfalls
unzulässig
verworfen
ausgeführt
:
"
geht
bereits
ausgeführt
Verteidigung
offensichtlich
sachgerechte
Aufklärung
nur
weiter
verschleppen
.
Insoweit
kommt
gerichtliche
Fürsorgepflicht
noch
Grundsatz
Prozessfairness
Zuge
.
soll
lediglich
Ablehnungsverfahren
Streit
bisherige
Ergebnis
Beweisaufnahme
ausgetragen
werden
.
"
2
.
absolute
Revisionsgrund
§
Nr.
liegt
.
erkennbar
§
Abs.
Nr.
gestützten
Beschlüsse
angegriffen
werden
sind
Auffassung
Generalbundesanwalts
zulässig
erhoben
.
enthalten
Tatsachen
Revisionsgericht
benötigt
Ablehnungsgesuchen
9
.
März
zusammenhängende
Verfahrensweise
§
überprüfen
.
Jedenfalls
zweite
Ablehnungsgesuch
9
.
März
ist
Unrecht
unzulässig
verworfen
worden
.
Kammer
durfte
Verwerfung
Mitglieder
Kammer
gerichteten
Ablehnungsgesuches
stützen
Ablehnung
Verfahren
Sinne
§
Abs.
Nr.
offensichtlich
nur
verschleppt
werden
soll
noch
Ablehnung
Sinne
Vorschrift
nur
verfahrensfremde
Zwecke
verfolgt
werden
sollen
.
kommt
mehr
vorangegangene
Verwerfung
allein
Vorsitzenden
gerichteten
Ablehnungsgesuches
allenfalls
"
schlicht
fehlerhaft
"
gewesen
ist
revisionsgerichtlich
Überprüfung
Sachverhalts
Beschwerdegrundsätzen
auch
Sache
erlaubt
hätte
vgl.
NStZ
.
Vorschrift
§
gestattet
nur
ausnahmsweise
abgelehnter
Richter
selbst
gestellten
Befangenheitsantrag
entscheidet
.
Voraussetzung
Ausnahme
§
erfassten
Regelfall
Entscheidung
Mitwirkung
abgelehnten
Richters
ist
Entscheidung
Sache
getroffen
wird
vielmehr
Beteiligung
abgelehnten
Richters
echte
Formalentscheidung
Verhinderung
offensichtlichen
Missbrauchs
Ablehnungsrechts
beschränkt
bleibt
BVerfG-Kammer
;
NStZ
.
Anwendung
§
darf
führen
abgelehnte
Richter
eigenes
Verhalten
beurteilt
"
Richter
eigener
Sache
"
wird
.
Ist
auch
nur
geringfügiges
Eingehen
Verfahrensgegenstand
erforderlich
scheidet
Ablehnung
unzulässig
BVerfG
.
gilt
auch
Anwendung
§
Abs.
Nr.
vgl.
BVerfG
aaO
S.
.
Jedenfalls
willkürlichen
Verfassungsgarantie
Art
.
Abs.
Satz
GG
erheblich
missachtenden
Überschreitung
§
abgesteckten
Rahmens
begründet
bereits
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
BGHSt
219
;
Unzulässigkeit
.
dargestellten
Vorgaben
wird
Beschluss
Mitglieder
Kammer
gerichtete
Ablehnungsgesuch
verworfen
worden
ist
gerecht
.
§
Abs.
Satz
bedarf
Angabe
Umstände
Verwerfungsgrund
hier
Verschleppungsabsicht
auch
Verfolgung
verfahrensfremder
Zwecke
ergeben
.
Begründung
Verwerfungsbeschlusses
ist
aber
offensichtlich
Verfahren
Ablehnung
nur
verschleppt
werden
sollte
noch
ist
offensichtlich
Angeklagte
nur
verfahrensfremde
Zwecke
verfolgte
.
ging
vielmehr
sachliche
Auseinandersetzung
Frage
Verwerfung
Ablehnung
Vorsitzenden
unzulässig
"
willkürlich
prozessordnungswidrig
"
gewesen
ist
.
Behauptung
war
völlig
haltlos
Verwerfungsbeschluss
hat
Kammer
Mitwirkung
abgelehnten
Vorsitzenden
eigenes
Verhalten
beurteilt
hat
Schließung
Beweisaufnahme
gerechtfertigt
ist
Ablauf
Gegenstand
Verfahrens
eingegangen
.
Mitglieder
Kammer
gerichtete
Ablehnungsgesuch
hatte
Art
Weise
richterlichen
Vorgehens
Hinblick
zuvor
Vorsitzenden
gestellte
Ablehnungsgesuch
Angeklagten
Gegenstand
.
Vorbringen
inhaltliche
Auseinandersetzung
Gründen
Vorentscheidung
abgelehnten
Richter
zwangsläufig
eigener
Sache
entscheiden
leisten
konnten
vgl.
BVerfG-Kammer
NStZ-RR
.
Kammer
abgestellt
hat
Angeklagte
Ablehnung
Kammermitglieder
ebenso
vorangegangenen
Ablehnung
Vorsitzenden
Verfahren
nur
habe
verschleppen
wollen
Ablehnungsverfahren
lediglich
Streit
bisherige
Ergebnis
Beweisaufnahme
habe
ausgetragen
werden
sollen
vgl.
BGHSt
hat
Kammer
Gesuch
unzulässiger
Weise
verkürzt
.
hat
Anwendungsbereich
§
Abs.
Nr.
StPO
Weise
überspannt
Anforderungen
Art
.
Abs.
Satz
GG
mehr
genügt
.
II
.
Begründetheit
Sachrüge
bemerkt
Senat
:
Feststellungen
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
genommen
beanstanden
.
Auffassung
Revision
vermögen
bisherigen
Feststellungen
jedenfalls
Verurteilung
§
Abs.
StGB
Hehlerei
tragen
.
Angeklagte
wusste
T.
Teil
Einzelfirma
Ehefrau
Zeugen
erworbenen
Baumaschinen
gestohlen
worden
waren
steht
.
genaue
Kenntnis
Hehlers
Vortat
ist
erforderlich
;
vielmehr
muss
lediglich
strafbare
Handlung
vorstellen
Vortat
Hehlerei
prinzipiell
geeignet
ist
also
fremde
Vermögensinteressen
verletzt
rechtswidrige
Vermögenslage
schafft
vgl.
NStZ
.
ist
hier
Fall
Feststellungen
rechnete
Angeklagte
venzverwalter
aber
Insolvenzschuldner
Baumaschinen
"
Insolvenzmasse
"
Zeugen
veräußert
hatte
nahm
gend
Kauf
.
stammten
Baumaschinen
Untreue
Unterschlagung
strafbaren
Straftaten
Insolvenzverwalters
aber
gemäß
§
StGB
strafbaren
Bankrotthandlungen
ebenfalls
hehlereitaugliche
Vortat
darstellen
.
Annahme
Gewerbsmäßigkeit
Hehlerei
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
noch
hinreichend
belegt
ist
kann
dahinstehen
Sache
ohnehin
neuer
Verhandlung
Entscheidung
bedarf
.
neue
Tatrichter
wird
gegebenenfalls
beachten
haben
Gewerbsmäßigkeit
stets
Unterschied
Voraussetzungen
Hehlereitatbestandes
eigennütziges
Handeln
tätereigene
Einnahmen
voraussetzt
.
Baumaschinen
Angeklagten
T.
N.-GmbH
aber
Firma
Ehefrau
erworben
wurden
reicht
Annahme
Gewerbsmäßigkeit
nur
dann
Angeklagten
mittelbar
etwa
Gehalt
Beteiligung
Betriebsgewinnen
Einnahmen
zufließen
sollten
vgl.
NStZ
;
.
19
.
Dezember
.
.
Hinblick
Landgericht
festgestellte
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
Kompensation
Verhängung
niedriger
Einzelstrafen
Abschlag
jeweils
Monat
vorgenommen
hatte
weist
Senat
vorsorglich
Falle
Verurteilung
Entscheidung
Kompensation
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
Grundsätzen
Entscheidung
Großen
Senats
17
.
Januar
Rdn
.
.
verfahren
sein
-9-
wird
.
Auffassung
Senats
ist
zweifelhaft
Verschlechterungsverbot
§
Abs.
vereinbar
wäre
höhere
angefochtenen
Urteil
festgesetzten
Einzelstrafen
erkennen
vgl.
aber
.
18
.
Januar
StR
.
13
.
Februar
.
Jedenfalls
verbietet
aber
Verschlechterungsverbot
vorliegenden
Falle
aussetzungsfähige
Gesamtstrafe
verhängen
Angeklagten
angefochtenen
Urteil
angeordnete
Strafaussetzung
Bewährung
genommen
würde
.
ist
gehindert
unterschreiben
.
Sost-Scheible