BESCHLUSS 10 . April Strafsache gewerbsmäßiger Hehlerei 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 10 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 9 . März Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Verfahrensrüge Erfolg . Urteil haben Richter mitgewirkt gerichtetes Ablehnungsgesuch Besorgnis Befangenheit Unrecht gemäß Abs. Nr. unzulässig verworfen haben § Nr. . 1 . Verfahrensrüge liegt folgendes Prozessgeschehen : 11 . Verhandlungstag 9 . März hat Verteidiger Vorsitzenden Vollmacht Angeklagten Besorgnis Befangenheit abgelehnt Begründung ausgeführt : " heutigen Hauptverhandlung hat Vorsitzende Richter Widerspruch Verteidigung Gericht gestellten Beweisanträge abgelehnt hat Verteidigung Zeit zugebilligt wurde Auswirkungen Ablehnungsgründe Beweisführung prüfen insbesondere Frage klären weitere Beweisanträge gestellt werden sollen Verteidigung Möglichkeit eingeräumt hat Angeklagten gestellten Fragen Erklärungen abzugeben Versuch entgegentrat Beweisaufnahme geschlossen . hat unsachlicher unangemessener Form Rechte Verteidigung eingeschränkt Ausdruck gebracht Preis Verhandlung heute Ende bringen wolle . hat Vertrauen Beschuldigten Unvoreingenommenheit zerstört " . Kammer hat Vorsitz abgelehnten Richters Ablehnung folgender Begründung unzulässig verworfen : " Ablehnung soll offensichtlich Verfahren nur verschleppt werden . Kammer hat Beweisanträge 27.2.07 heute zunächst verkündeten Beschluss entsprechender Ankündigung Vorsitzenden letzten Sitzungstag entschieden . weiteren Beweisanträge ist anschließend anders erledigt beraten Beschluss Vernehmung Zeugen verkündet worden . Zeuge ist Anhörung Prozessbeteiligten allseitigen Einverständnis entlassen worden ; anschließend wurde Mittagspause Beweisantrag Verlesung Urkunden Zeugen stammen gestellt . wurde lediglich noch Beweisanträge befunden . Prozessbeteiligten haben ersten Beschlüssen jeweils sogleich Abdruck Kopien erhalten . Hintergrund Jahreswechsel Verteidigung Angekl . lediglich scheibchenweise Beweisanträge gestellt sodann erledigt wurden heutigen Termin nur Zeuge geladen worden ist vorbehaltlich Entscheidung weitere Beweisanträge Schluss Beweisaufnahme rechnen war entspricht Feststellung Schlusses Beweisaufnahme Anträge mehr gestellt worden sind Gesetz § . weitere Unterbrechung war insbesondere Prüfung weiteren Beweisanträgen offensichtlich mehr erforderlich ; Anträge hätten nunmehr Tagen Hauptverhandlung länger andauernden Pausen sogleich gestellt werden können . " hat Angeklagte Verteidiger Mitglieder Kammer befangen abgelehnt . Begründung Kammer Vorsitzenden gerichtete Befangenheitsgesuch unzulässig zurückgewiesen habe sei grob sachwidrig " mache deutlich " nur Vorsitzende auch Kammer Verfahren noch Tage Falle Ende bringen wolle . beantragte Unterbrechung Prüfung Ablehnungsbeschlüsse Kammer habe Prozessverschleppung gedient . Vielmehr sei Verteidigung Prozessförderungspflicht nachgekommen Gericht erklärt habe Prüfung unverzüglich mithin Unterbrechung Hauptverhandlung Beginn kommenden Woche vorzunehmen Gericht vorab Prüfungsergebnis zukommen lassen . sei " geradezu willkürlich " Widerspruch Verteidigung Beweisaufnahme beenden . " Erst recht willkürlich prozessordnungswidrig sei gestellten Befangenheitsantrag Gesichtspunkt offensichtlichen Prozessverschleppung abzulehnen . Kammer hat Befangenheitsgesuch ebenfalls unzulässig verworfen ausgeführt : " geht bereits ausgeführt Verteidigung offensichtlich sachgerechte Aufklärung nur weiter verschleppen . Insoweit kommt gerichtliche Fürsorgepflicht noch Grundsatz Prozessfairness Zuge . soll lediglich Ablehnungsverfahren Streit bisherige Ergebnis Beweisaufnahme ausgetragen werden . " 2 . absolute Revisionsgrund § Nr. liegt . erkennbar § Abs. Nr. gestützten Beschlüsse angegriffen werden sind Auffassung Generalbundesanwalts zulässig erhoben . enthalten Tatsachen Revisionsgericht benötigt Ablehnungsgesuchen 9 . März zusammenhängende Verfahrensweise § überprüfen . Jedenfalls zweite Ablehnungsgesuch 9 . März ist Unrecht unzulässig verworfen worden . Kammer durfte Verwerfung Mitglieder Kammer gerichteten Ablehnungsgesuches stützen Ablehnung Verfahren Sinne § Abs. Nr. offensichtlich nur verschleppt werden soll noch Ablehnung Sinne Vorschrift nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen . kommt mehr vorangegangene Verwerfung allein Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuches allenfalls " schlicht fehlerhaft " gewesen ist revisionsgerichtlich Überprüfung Sachverhalts Beschwerdegrundsätzen auch Sache erlaubt hätte vgl. NStZ . Vorschrift § gestattet nur ausnahmsweise abgelehnter Richter selbst gestellten Befangenheitsantrag entscheidet . Voraussetzung Ausnahme § erfassten Regelfall Entscheidung Mitwirkung abgelehnten Richters ist Entscheidung Sache getroffen wird vielmehr Beteiligung abgelehnten Richters echte Formalentscheidung Verhinderung offensichtlichen Missbrauchs Ablehnungsrechts beschränkt bleibt BVerfG-Kammer ; NStZ . Anwendung § darf führen abgelehnte Richter eigenes Verhalten beurteilt " Richter eigener Sache " wird . Ist auch nur geringfügiges Eingehen Verfahrensgegenstand erforderlich scheidet Ablehnung unzulässig BVerfG . gilt auch Anwendung § Abs. Nr. vgl. BVerfG aaO S. . Jedenfalls willkürlichen Verfassungsgarantie Art . Abs. Satz GG erheblich missachtenden Überschreitung § abgesteckten Rahmens begründet bereits absoluten Revisionsgrund § Nr. BGHSt 219 ; Unzulässigkeit . dargestellten Vorgaben wird Beschluss Mitglieder Kammer gerichtete Ablehnungsgesuch verworfen worden ist gerecht . § Abs. Satz bedarf Angabe Umstände Verwerfungsgrund hier Verschleppungsabsicht auch Verfolgung verfahrensfremder Zwecke ergeben . Begründung Verwerfungsbeschlusses ist aber offensichtlich Verfahren Ablehnung nur verschleppt werden sollte noch ist offensichtlich Angeklagte nur verfahrensfremde Zwecke verfolgte . ging vielmehr sachliche Auseinandersetzung Frage Verwerfung Ablehnung Vorsitzenden unzulässig " willkürlich prozessordnungswidrig " gewesen ist . Behauptung war völlig haltlos Verwerfungsbeschluss hat Kammer Mitwirkung abgelehnten Vorsitzenden eigenes Verhalten beurteilt hat Schließung Beweisaufnahme gerechtfertigt ist Ablauf Gegenstand Verfahrens eingegangen . Mitglieder Kammer gerichtete Ablehnungsgesuch hatte Art Weise richterlichen Vorgehens Hinblick zuvor Vorsitzenden gestellte Ablehnungsgesuch Angeklagten Gegenstand . Vorbringen inhaltliche Auseinandersetzung Gründen Vorentscheidung abgelehnten Richter zwangsläufig eigener Sache entscheiden leisten konnten vgl. BVerfG-Kammer NStZ-RR . Kammer abgestellt hat Angeklagte Ablehnung Kammermitglieder ebenso vorangegangenen Ablehnung Vorsitzenden Verfahren nur habe verschleppen wollen Ablehnungsverfahren lediglich Streit bisherige Ergebnis Beweisaufnahme habe ausgetragen werden sollen vgl. BGHSt hat Kammer Gesuch unzulässiger Weise verkürzt . hat Anwendungsbereich § Abs. Nr. StPO Weise überspannt Anforderungen Art . Abs. Satz GG mehr genügt . II . Begründetheit Sachrüge bemerkt Senat : Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung Landgerichts ist genommen beanstanden . Auffassung Revision vermögen bisherigen Feststellungen jedenfalls Verurteilung § Abs. StGB Hehlerei tragen . Angeklagte wusste T. Teil Einzelfirma Ehefrau Zeugen erworbenen Baumaschinen gestohlen worden waren steht . genaue Kenntnis Hehlers Vortat ist erforderlich ; vielmehr muss lediglich strafbare Handlung vorstellen Vortat Hehlerei prinzipiell geeignet ist also fremde Vermögensinteressen verletzt rechtswidrige Vermögenslage schafft vgl. NStZ . ist hier Fall Feststellungen rechnete Angeklagte venzverwalter aber Insolvenzschuldner Baumaschinen " Insolvenzmasse " Zeugen veräußert hatte nahm gend Kauf . stammten Baumaschinen Untreue Unterschlagung strafbaren Straftaten Insolvenzverwalters aber gemäß § StGB strafbaren Bankrotthandlungen ebenfalls hehlereitaugliche Vortat darstellen . Annahme Gewerbsmäßigkeit Hehlerei Sinne § Abs. Nr. StGB Gesamtzusammenhang Urteilsgründe noch hinreichend belegt ist kann dahinstehen Sache ohnehin neuer Verhandlung Entscheidung bedarf . neue Tatrichter wird gegebenenfalls beachten haben Gewerbsmäßigkeit stets Unterschied Voraussetzungen Hehlereitatbestandes eigennütziges Handeln tätereigene Einnahmen voraussetzt . Baumaschinen Angeklagten T. N.-GmbH aber Firma Ehefrau erworben wurden reicht Annahme Gewerbsmäßigkeit nur dann Angeklagten mittelbar etwa Gehalt Beteiligung Betriebsgewinnen Einnahmen zufließen sollten vgl. NStZ ; . 19 . Dezember . . Hinblick Landgericht festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Kompensation Verhängung niedriger Einzelstrafen Abschlag jeweils Monat vorgenommen hatte weist Senat vorsorglich Falle Verurteilung Entscheidung Kompensation rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Grundsätzen Entscheidung Großen Senats 17 . Januar Rdn . . verfahren sein -9- wird . Auffassung Senats ist zweifelhaft Verschlechterungsverbot § Abs. vereinbar wäre höhere angefochtenen Urteil festgesetzten Einzelstrafen erkennen vgl. aber . 18 . Januar StR . 13 . Februar . Jedenfalls verbietet aber Verschlechterungsverbot vorliegenden Falle aussetzungsfähige Gesamtstrafe verhängen Angeklagten angefochtenen Urteil angeordnete Strafaussetzung Bewährung genommen würde . ist gehindert unterschreiben . Sost-Scheible