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1.7 KiB

BESCHLUSS
19
.
Dezember
Strafsache
Totschlags
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
19
.
Dezember
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Nebenkläger
Urteil
13
.
Mai
werden
verworfen
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
2
.
Anträge
Nebenkläger
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwalts
Revisionsverfahren
werden
abgelehnt
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
übrigen
Totschlags
Einbeziehung
Strafe
früheren
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Sachrügen
gestützten
Revisionen
erstreben
Nebenkläger
Verurteilung
Angeklagten
Mordes
.
Rechtsmittel
sind
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
18
.
Oktober
zutreffend
ausgeführt
hat
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
2
.
Anträgen
Nebenkläger
Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe
Hinzuziehung
Rechtsanwalts
bewilligen
kann
entsprochen
werden
.
Beschwerdeführer
Prozeßkostenhilfe
Durchführung
eigenen
Revisionen
begehren
ist
Bewilligung
Raum
Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe
nur
zulässiges
Sinne
§
Abs.
offensichtlich
unbegründetes
Rechtsmittel
gewährt
werden
kann
vgl.
Abs.
Prozeßkostenhilfe
.
Anträge
werden
aber
auch
abgelehnt
Nebenkläger
Revision
Angeklagten
entgegentreten
wollen
;
anwaltlichen
Vertretung
Nebenkläger
bedarf
Revision
Angeklagten
Sinne
§
Abs.
unbegründet
Beschluß
Senats
heutigen
Tage
verworfen
worden
ist
vgl.
Abs.
Prozeßkostenhilfe
.
3
.
Revisionen
Nebenkläger
erfolglos
sind
tragen
gemäß
Abs.
Satz
Kosten
Rechtsmittel
.
Erstattung
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
findet
auch
Revision
erfolglos
war
vgl.
Abs.
Satz
Auslagenerstattung
.
Sost-Scheible