BESCHLUSS 19 . Dezember Strafsache Totschlags 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 19 . Dezember beschlossen : 1 . Revisionen Nebenkläger Urteil 13 . Mai werden verworfen . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittel tragen . 2 . Anträge Nebenkläger Bewilligung Prozeßkostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalts Revisionsverfahren werden abgelehnt . Gründe : 1 . Landgericht hat Angeklagten Freispruch übrigen Totschlags Einbeziehung Strafe früheren Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Sachrügen gestützten Revisionen erstreben Nebenkläger Verurteilung Angeklagten Mordes . Rechtsmittel sind Generalbundesanwalt Antragsschrift 18 . Oktober zutreffend ausgeführt hat unbegründet Sinne § Abs. . 2 . Anträgen Nebenkläger Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe Hinzuziehung Rechtsanwalts bewilligen kann entsprochen werden . Beschwerdeführer Prozeßkostenhilfe Durchführung eigenen Revisionen begehren ist Bewilligung Raum Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur zulässiges Sinne § Abs. offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden kann vgl. Abs. Prozeßkostenhilfe . Anträge werden aber auch abgelehnt Nebenkläger Revision Angeklagten entgegentreten wollen ; anwaltlichen Vertretung Nebenkläger bedarf Revision Angeklagten Sinne § Abs. unbegründet Beschluß Senats heutigen Tage verworfen worden ist vgl. Abs. Prozeßkostenhilfe . 3 . Revisionen Nebenkläger erfolglos sind tragen gemäß Abs. Satz Kosten Rechtsmittel . Erstattung Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet auch Revision erfolglos war vgl. Abs. Satz Auslagenerstattung . Sost-Scheible