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118 lines
1009 B

BESCHLUSS
20
November
Strafsache
schwerer
sexueller
Nötigung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
November
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Siegen
27
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
-2Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Ausführungen
Landgerichts
DNA-Beimengungen
Angeklagten
Geschädigten
gesicherten
Spuren
DNA-Spuren
Angeklagten
Spitze
Kabelbinders
genügen
Anforderungen
Bundesgerichtshof
Darlegungen
DNA-Vergleichsuntersuchungen
stellt
vgl.
Beschluss
31
Juli
270/13
;
Beschluss
16
.
April
;
Urteil
21
.
März
;
Urteil
3
.
Mai
§
Identifizierung
;
Beschluss
6
.
März
§
Identifizierung
.
Senat
vermag
jedoch
auszuschließen
Urteil
Rechtsfehler
beruht
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin