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1.8 KiB

BESCHLUSS
4
November
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
4
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
18
.
März
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Verfahrensrügen
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Strafausspruch
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Strafkammer
hat
zutreffenden
rechtlichen
Bewertung
Angeklagte
Versuch
Tötung
Ehefrau
freiwillig
zurückgetreten
ist
Bestimmung
anzuwendenden
Strafrahmens
Ahndung
vollendeten
gefährlichen
Körperverletzung
auch
Rahmen
Strafzumessung
jeweils
Nachteil
Angeklagten
abgestellt
Schläge
Tötungsvorsatz
"
Tatopfer
setzte
.
Ist
Täter
Versuch
Straftat
strafbefreiend
zurückgetreten
ist
gleichwohl
zugleich
verwirklichten
vollendeten
Delikts
bestrafen
darf
versuchte
Straftat
gerichtete
Vorsatz
strafschärfend
berücksichtigt
werden
vgl.
Urteil
14
.
Februar
BGHSt
43
;
Beschluss
14
.
Mai
NStZ
;
Beschluss
24
.
Februar
StR
;
StGB
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Senat
vermag
auszuschließen
rechtlich
unzutreffende
Wertung
Strafkammer
Aspekt
Schuldausgleichs
ansonsten
beanstandende
Höhe
verhängten
Freiheitsstrafe
ausgewirkt
hat
.
Strafausspruch
bedarf
neuen
tatrichterlichen
Prüfung
Entscheidung
.
Wertungsfehler
betroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
können
bestehen
bleiben
.
Ergänzende
bisherigen
Widerspruch
stehende
Feststellungen
neuen
Tatrichter
sind
möglich
.
Franke
Roggenbuck
Bender